Dagegen erhob S.S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2000 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafanstalt sei anzuweisen, künftig bei Anwaltsbesuchen auf die Anordnung - ausser bei konkretem Verdacht auf eine strafbare Handlung - den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, zu verzichten. Es sei ferner festzustellen, dass der Realakt der Strafanstalt vom (...) den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig war. Aus den Erwägungen