Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau und stellte die Begehren, die Strafanstalt sei anzuweisen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Besuchen von ihren Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren; eventuell seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte höchstens durch den Metalldetektor gehen zu lassen. Die Abteilung Strafrecht des Departementes des Innern nahm diese Eingabe lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie am 22. September 2000 in abweisendem Sinne. Dagegen erhob S.S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2000 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte die folgenden