- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b). - Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c). - Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unter den damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2001 in Sachen S.S. gegen Departement des Innern. Sachverhalt