{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-05-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-131_2001-05-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4273", "Checksum": "6f9fdefa748d48d466469a51b406b430"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_131"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 23.05.2001 AGVE_2001_131"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 23.05.2001 AGVE_2001_131"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 23.05.2001 AGVE_2001_131"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Besuchsrecht des Rechtsanwalts.\n- Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b).\n- Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c).\n- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b).\n- Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c).\n- Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unterden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:31", "Checksum": "765badb93a140da48cf836b63f253184", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 23.05.2001 AGVE_2001_131\nRegeste:\nBesuchsrecht des Rechtsanwalts.\n- Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b).\n- Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c).\n- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b).\n- Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c).\n- Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unterden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3).\n\n2001 Strafvollzug 611\n\nVIII. Strafvollzug\n\n131 Besuchsrecht des Rechtsanwalts.\n- Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die\nStrafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche\neines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und\nb).\n- Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen\nbesteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses\nallerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer\nVerfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden\n(Erw. 1 c).\n- Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall\n(Erw. 2 b).\n- Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei\nfestzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei,\nstellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c).\n- Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unter\nden damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2001 in Sachen S.S. gegen Departement des Innern.\n\nSachverhalt\n\nS.S. besuchte am (...) einen Klienten in der Kantonalen Strafanstalt. Dabei veranlasste der Vollzugsangestellte und Portier folgende\nKontrollen: Passieren des Metalldetektors bzw. Magnetbogens,\nDurchleuchten der Aktentasche, Ausziehen und Durchleuchten der\nJacke, Ausziehen des Hosengurtes sowie Ausziehen und Durchleuchten der Schuhe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 erhob S.S.\n612 Verwaltungsbehörden 2001\n\nBeschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau und\nstellte die Begehren, die Strafanstalt sei anzuweisen, Rechtsanwälte\nund Rechtsanwältinnen bei Besuchen von ihren Klienten überhaupt\nnicht zu kontrollieren; eventuell seien Rechtsanwältinnen und\nRechtsanwälte höchstens durch den Metalldetektor gehen zu lassen.\nDie Abteilung Strafrecht des Departementes des Innern nahm diese\nEingabe lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwortete sie am 22. September 2000 in abweisendem Sinne. Dagegen\nerhob S.S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2000\nBeschwerde beim Regierungsrat und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafanstalt sei anzuweisen, künftig bei Anwaltsbesuchen auf die Anordnung\n- ausser bei konkretem Verdacht auf eine strafbare Handlung - den\nHosengurt und die Schuhe auszuziehen, zu verzichten. Es sei ferner\nfestzustellen, dass der Realakt der Strafanstalt vom (...) den\nHosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig war.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die zu beurteilende Beschwerde vom 28. September 2000\nrichtet sich gegen das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 22.\nSeptember 2000. Diese führt darin aus, die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt als solche habe keinen Verfügungscharakter und könne\ndaher nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde angefochten werden. Auch ergäbe sich aus der Beschwerdebegründung nicht,\ninwieweit vorliegend besonders achtbare Rechtsschutzinteressen\nverletzt sein sollten. Damit seien die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Gemäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 könne hingegen\njede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein\nEinschreiten gegen Behörden und Beamte bzw. Beamtinnen von\nAmtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. In der Folge\nbehandelte die Vorinstanz die förmliche Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 als Aufsichtsbeschwerde; sie kam sodann\n2001 Strafvollzug 613\n\n"}