2001 Strafvollzug 611 VIII. Strafvollzug 131 Besuchsrecht des Rechtsanwalts. - Die angeordneten Massnahmen zur Eingangskontrolle in die Strafanstalt stellen verfügungsfähige Anweisungen dar, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes bedürfen (Erw. 1 a und b). - Eine direkte Anfechtungsmöglichkeit der Eingangskontrollen besteht mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses allerdings nicht; es muss vorerst um den Erlass einer Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle ersucht werden (Erw. 1 c). - Zulässigkeit einer Feststellungsverfügung im vorliegenden Fall (Erw. 2 b). - Das Begehren des Beschwerdeführers vor Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt, den Hosen- gurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei, stellt keine unzulässige Beschwerdeänderung dar (Erw. 2 c). - Die angeordneten Kontrollmassnahmen erweisen sich unter den damals gegebenen Umständen als rechtmässig (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 23. Mai 2001 in Sachen S.S. gegen De- partement des Innern. Sachverhalt S.S. besuchte am (...) einen Klienten in der Kantonalen Strafan- stalt. Dabei veranlasste der Vollzugsangestellte und Portier folgende Kontrollen: Passieren des Metalldetektors bzw. Magnetbogens, Durchleuchten der Aktentasche, Ausziehen und Durchleuchten der Jacke, Ausziehen des Hosengurtes sowie Ausziehen und Durch- leuchten der Schuhe. Mit Schreiben vom 13. Juli 2000 erhob S.S. 612 Verwaltungsbehörden 2001 Beschwerde beim Departement des Innern des Kantons Aargau und stellte die Begehren, die Strafanstalt sei anzuweisen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen bei Besuchen von ihren Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren; eventuell seien Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte höchstens durch den Metalldetektor gehen zu lassen. Die Abteilung Strafrecht des Departementes des Innern nahm diese Eingabe lediglich als Aufsichtsbeschwerde entgegen und beantwor- tete sie am 22. September 2000 in abweisendem Sinne. Dagegen erhob S.S. (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 28. September 2000 Beschwerde beim Regierungsrat und stellte die folgenden Rechtsbe- gehren: Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Strafan- stalt sei anzuweisen, künftig bei Anwaltsbesuchen auf die Anordnung - ausser bei konkretem Verdacht auf eine strafbare Handlung - den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, zu verzichten. Es sei ferner festzustellen, dass der Realakt der Strafanstalt vom (...) den Hosengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig war. Aus den Erwägungen 1. a) Die zu beurteilende Beschwerde vom 28. September 2000 richtet sich gegen das Antwortschreiben der Vorinstanz vom 22. September 2000. Diese führt darin aus, die Besuchspraxis einer Voll- zugsanstalt als solche habe keinen Verfügungscharakter und könne daher nicht mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde angefoch- ten werden. Auch ergäbe sich aus der Beschwerdebegründung nicht, inwieweit vorliegend besonders achtbare Rechtsschutzinteressen verletzt sein sollten. Damit seien die Voraussetzungen für ein Ein- treten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gegeben. Ge- mäss § 59a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwal- tungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 9. Juli 1968 könne hingegen jede Person jederzeit Tatsachen, die im öffentlichen Interesse ein Einschreiten gegen Behörden und Beamte bzw. Beamtinnen von Amtes wegen erfordern, der Aufsichtsbehörde anzeigen. In der Folge behandelte die Vorinstanz die förmliche Eingabe des Beschwerde- führers vom 13. Juli 2000 als Aufsichtsbeschwerde; sie kam sodann 2001 Strafvollzug 613 zum Schluss, dass keine Gründe für ein aufsichtsrechtliches Ein- schreiten gegenüber der Strafanstalt (...) ersichtlich seien; ein for- meller Nichteintretensentscheid erging allerdings nicht. Der Beschwerdeführer moniert im Wesentlichen, die Auffas- sung der Vorinstanz, wonach die Besuchspraxis einer Vollzugsanstalt keinen Verfügungscharakter habe und daher nicht mit Verwaltungs- beschwerde angefochten werden könne, erweise sich als falsch. Ge- mäss bundesgerichtlicher Praxis bestehe die Möglichkeit, eine Fest- stellungsverfügung über die Grundrechtskonformität eines umstritte- nen Realaktes zu verlangen. Art. 25 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG) sähe auf Bundesebene einen entsprechenden Anspruch ausdrücklich vor. Es gäbe keinen Anlass, im Kanton Aargau davon abzuweichen. Im Üb- rigen sei in der Lehre anerkannt, dass Akte, die grundsätzlich geeig- net seien, in die Rechtsstellung der einzelnen Personen einzugreifen, in Verfügungsform ergingen, unabhängig davon, ob sie als Tathand- lung oder als normativer Akt in Erscheinung träten. Zudem aner- kenne die Vorinstanz selbst, dass das Recht zum freien Verkehr des Rechtsanwaltes oder der Rechtsanwältin mit der Klientschaft eine Bundesvorschrift gemäss Art. 46 Abs. 3 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sei. Die Nichteinhal- tung dieser Bundesnorm sei "mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht anfechtbar". Somit gehe es nicht an, dass die Vorinstanz meine, sie könne diese Frage, welcher Grund- rechtscharakter zukomme, lediglich auf dem Wege der Aufsichtsbe- schwerde behandeln und abweisen. Zu klären ist somit zunächst, ob die Vorinstanz zu Recht ledig- lich unter aufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2000 eingegangen ist bzw. - damit eng verbunden - welche (Rechts-)Natur den angeordneten Eingangs- kontrollen zukommt. b) aa) Mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sind grundsätz- lich Verfügungen und Entscheide (§ 38 Abs. 1 VRPG). Das Vorliegen eines solchen Anfechtungsobjekts bildet Voraussetzung dafür, dass auf eine Verwaltungsbeschwerde eingetreten und diese materiell behandelt werden darf (vgl. Michael Merker, Kommentar zu den 614 Verwaltungsbehörden 2001 §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, Vorbem. zu § 38 N 1 ff. und N 20 zu § 38). Verfügungen und Entscheide sind verbindliche Anordnungen einer Verwaltungsbehörde in Einzelfällen, die Rechte oder Pflichten begründen oder deren Bestand, Nichtbestand oder Umfang feststel- len; es wird durch sie ein konkretes und individuelles Rechtsverhält- nis in verbindlicher, in der Regel erzwingbarer Weise rechtsgestal- tend oder feststellend geregelt; unter "Entscheid" wird dabei das im Rechtsmittelverfahren ergangene Erkenntnis über eine angefochtene Verfügung verstanden (vgl. Merker, a.a.O., N 4 und N 20 zu § 38). Abzugrenzen sind Verfügungen insbesondere von den Realak- ten: Realakte sind auf einen tatsächlichen Erfolg ausgerichtetes staatliches Handeln; sie begründen in der Regel keine Rechte und Pflichten der Privaten und dienen unmittelbar der Erfüllung von Verwaltungsaufgaben. Beispiele hiefür bilden etwa die Wasserver- sorgung, die Kehrichtabfuhr oder der Stassenunterhalt (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungs- rechts, 3. A., Zürich 1998, N 704). Nebst Verfügungen und Realakten bedient sich die Verwaltung noch weiterer Handlungsformen (vgl. etwa Häfelin/Müller, a.a.O., N 694 ff.). Vorliegend ist insbesondere auf die sog. verfahrensfreien Regelungsakte zu verweisen: Darunter werden Tatbestände verstan- den, bei welchen Rechtswirkungen losgelöst von einem Verfügungs- verfahren eintreten, d.h. wo Akte Rechtsfolgen setzen, ohne die be- troffene Person mit den Mitteln des Verfügungsverfahrens vorgängig der Tatbestandsverwirklichung am Regelungsakt beteiligen zu lassen und ihr einen entsprechenden Rechtsschutz zu geben (vgl. Lukas S. Brühwiler-Frésey, Verfügung, Vertrag, Realakt und andere ver- waltungsrechtliche Handlungssysteme, Bern 1984, N 440, 442). Ver- fahrensfreie Regelungsakte setzen an der Nahtstelle zwischen nor- mativer und faktischer Wirklichkeit Rechtsfolgen fest, ohne präven- tiven Rechtsschutz zu gewähren. Als Beispiele lassen sich etwa Ver- kehrsanordnungen von Polizeibeamten oder Polizeibeamtinnen, so- fort mit Erlass wirkenden Demonstrationsverbote, Anordnungen im Rahmen der Sitzungspolizei einer Behörde oder Massnahmen einer 2001 Strafvollzug 615 Lehrperson gegenüber einer Schülerin oder einem Schüler aufführen (vgl. Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 452, 446). bb) Auch wenn sich die Eingangskontrolle vorliegend zwar primär und überwiegend in ein einer tatsächlichen Aktion mani- festiert, erweist sich diese letztlich doch als reale Komponente eines dieser Handlung zugrundeliegenden Regelungsaktes gegenüber dem Beschwerdeführer, die angeordneten Kontrollmassnahmen zu dulden bzw. sich etwa mittels Ausziehen des Hosengurtes oder der Schuhe aktiv daran zu beteiligen (vgl. Roland Plattner-Steinmann, Tatsächli- ches Verwaltungshandeln, Zürich 1990, S. 114 f.). Zielt eine Tätig- keit aber auf die Regelung eines Verwaltungsrechtsverhältnisses, ist diese den Verwaltungsrechtshandlungen zuzuordnen (vgl. Plattner- Steinmann, a.a.O., S. 124). Damit ist hier entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz bereits von einer (verfahrensfreien) Verwaltungs- rechtshandlung - und nicht von einer Verwaltungstathandlung oder einem Realakt - auszugehen. Mit den erwähnten Kontrollmassnah- men liegen demnach verfügungsfähige Anordnungen vor; sie könn- ten an sich Gegenstand einer beschwerdefähigen Verfügung sein, die Beginn, Ende und Umfang der Leistungs- bzw. Duldungspflicht festlegen würde (vgl. Plattner-Steinmann, a.a.O., S. 122). Dabei kann es nicht massgebend darauf ankommen, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. Juli 2000 eingangs davon spricht, die Besuchspraxis der Strafanstalt (...) als solche anzufechten, ergibt sich doch aus der Begründung hierzu deutlich, dass er sich im Wesentli- chen gegen die ihm gegenüber in seiner Stellung als Rechtsanwalt konkret angeordneten Massnahmen innerhalb dieser Praxis zur Wehr setzen wollte, um etwa bei zukünftigen Besuchen in der Strafanstalt (...) vor entsprechenden Kontrollen bewahrt zu sein. Diese konkret angeordneten Massnahmen sind aber als Verwaltungsrechtshandlun- gen zu beurteilen, welche eines entsprechenden Rechtsschutzes be- dürfen. cc) Zu prüfen bleibt nun aber weiter, ob sich der Beschwerde- führer - wie erfolgt - direkt gegen die angeordneten Kontrollakte auf dem Rechtsmittelweg zur Wehr setzen konnte oder ob er vorgängig den Erlass einer Feststellungsverfügung über deren Rechtmässigkeit hätte verlangen müssen. 616 Verwaltungsbehörden 2001 c) aa) Auch das aargauische Verwaltungsverfahrensrecht setzt wie vorerwähnt für ein Beschwerdeverfahren grundsätzlich das Vor- liegen einer Verfügung als Anfechtungsobjekt voraus. Sind nicht alle Begriffsmerkmale einer Verfügung erfüllt oder ergehen behördliche Akte, die sich auf individuelle Rechtsverhältnisse auswirken, nicht in Verfügungsform, ergeben sich Abgrenzungsprobleme; dabei weisen gewisse Autoren darauf hin, dass in Grenz- und Zweifelsfällen mass- geblich auf das Rechtsschutzinteresse als Hauptkriterium für die Abgrenzung der anfechtbaren Hoheitsakte vom übrigen staatlichen Handeln abgestellt werden sollte, um den individuellen Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung tatsächlich zu gewährleisten. Daraus ist aber nicht zu schliessen, dass immer dann ein anfechtbarer Hoheits- akt gegeben ist, wenn an der Anfechtbarkeit ein Rechtsschutzin- teresse besteht; massgeblich ist immer auf die gesetzliche Begriffs- bestimmung abzustellen. Das Rechtsschutzinteresse ersetzt somit nicht die Begriffsmerkmale einer Verfügung, sondern ist lediglich ein im Interpretationsfall beizuziehendes Grundmotiv derselben, wobei aber immerhin ein erhöhtes und besonders achtbares Rechts- schutzinteresse nachzuweisen ist (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Boss- hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 4-31, N 19; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 130; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimannn/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 2, 27 und 29 zu Art. 49; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Aufl. Bern 1994, S. 116; vgl. auch Merker, a.a.O., N 80 zu § 38). bb) Selbst wenn vorliegend noch davon ausgegangen würde, dass bezüglich der Qualifikation der Eingangskontrollen als Verfü- gung ein Grenz- bzw. Interpretationsfall vorläge (vgl. hierzu aber lit. b hievor: Qualifikation als sog. verfahrensfreier Regelungsakt), müsste die Möglichkeit einer direkten Anfechtung mangels Intensität des Rechtsschutzinteresses abgewiesen werden: In die geschlossene Strafanstalt (...) werden im Wesentlichen Zuchthaus- und Gefäng- nisinsassen, welche in den letzten fünf Jahren bereits eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe von über sechs Monaten verbüssten bzw. erst- 2001 Strafvollzug 617 mals Bestrafte, die gemein- oder fluchtgefährlich sind, sowie Ver- wahrte eingewiesen (vgl. Art. 2 Ziff. 2 und 3 des Konkordats über den Vollzug von Strafen und Massnahmen nach dem Schweizeri- schen Strafgesetzbuch und dem Recht der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz [Strafvollzugskonkordat] vom 4. März 1959). Hier stellen die Kontrollen der Besuchspersonen mittels Magnetbogen (und bei Reaktion desselben auch weitergehende Kontrollen wie etwa das Ausziehen der Schuhe oder des Hosengurtes) taugliche und geeignete Mittel dar, um die innere Sicherheit und Ordnung inner- halb der Anstalt zu gewährleisten. Liegt dabei überhaupt ein grund- rechtsrelevanter Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Besuchen- den vor, erweist sich dieser aus objektiver Sicht als eher geringfügig. Zusätzlich liegt es im Wesentlichen in der Hand der Besuchenden, weitergehende Kontrollen (wie z.B. Ausziehen des Hosengurtes) zu vermeiden, indem etwa bei der Wahl der Kleider und der mitge- brachten Gegenstände darauf geachtet wird, dass der Magnetbogen möglichst ohne Reaktion passiert werden kann. Aber auch allfällige Eingriffe in die Berufsausübung des Beschwerdeführers bzw. in die Verteidigungsrechte seines Klienten (vgl. ebenfalls Erw. 3 hiernach) erweisen sich mit den hier zu erduldenden Eingangskontrollen in ihrer Intensität und Dauer jedenfalls als solche bloss untergeordneter Art. Damit aber erscheint eine direkte Anfechtungsmöglichkeit nicht als unabdingbar; dem Beschwerdeführer musste es daher zumutbar sein, vorerst um den Erlass einer (Feststellungs-)Verfügung bei der hiefür kompetenten Stelle zu ersuchen (vgl. hiezu Erw. 3 hiernach; vgl. auch Brühwiler-Frésey, a.a.O., N 450). cc) Die Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 22. September 2000 (S. 2) demnach zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für ein Eintreten auf die verwaltungsrechtliche Beschwerde nicht gege- ben waren; zwar hat sie keinen förmlichen Nichteintretensentscheid gefällt, sondern lediglich in Form eines Antwortschreibens in auf- sichtsrechtlicher Hinsicht Stellung genommen. Dies darf dem Be- schwerdeführer indes nicht zum Nachteil gereichen und ändert somit nichts an der Anfechtbarkeit des Nichteintretensentscheids mittels Verwaltungsbeschwerde; auf Grund des Gesagten ist sie aber abzu- weisen (zur Anfechtbarkeit vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungs- 618 Verwaltungsbehörden 2001 interne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 293; Gygi, a.a.O., S. 131; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 5 zu § 19; vgl. auch Merker, a.a.O., FN 29 in N 9 zu § 38). 2. a) Der Beschwerdeführer verlangt vor dem Regierungsrat, es sei festzustellen, dass die Anweisung der Strafanstalt (...), den Ho- sengurt und die Schuhe auszuziehen, rechtswidrig gewesen sei. b) aa) Die Zulässigkeit der Feststellungsverfügung ist auch im Kanton Aargau in Lehre und Rechtsprechung unbestritten und bei Anwendung von Bundesrecht auch im kantonalen Verfahren vorge- schrieben (vgl. Merker, a.a.O., N 26 zu § 38; BGE 120 Ib 355, 117 Ib 447 f., 114 V 203). Eine Feststellungsverfügung ist dann zu erlassen, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein aktuelles, schüt- zenswertes - rechtliches, tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles - Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines konkreten öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses nachwei- sen kann und keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen- stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Bei fehlendem aktuellen Interesse kann eine Rechtmässigkeitsprüfung angezeigt sein, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Besteht die Möglichkeit, alternativ den Erlass einer Gestaltungsverfügung durchzusetzen, muss der Feststellungsanspruch verneint werden (zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 27 ff. und N 129 zu § 38). bb) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das Ausziehen des Hosengurtes sowie das Ausziehen der Schuhe und Durchleuchten derselben stelle eine Persönlichkeitsverletzung und eine Herabminderung der Würde des Anwaltsberufes dar, und zwar insbesondere dann, wenn kein konkreter Verdacht auf eine strafbare Handlung bestünde; ausserdem rügt er eine Verletzung von Art. 46 Abs. 3 StGB. An der Feststellung der Grundrechtskonformität der angeord- neten Kontrollen bzw. an deren Übereinstimmung mit dem Bundes- recht hat der Beschwerdeführer zweifellos ein schutzwürdiges In- teresse, wirkt sich die Klärung dieser Fragen doch allenfalls auf weitere Anwaltsbesuche desselben in der Strafanstalt (...) aus. Ge- 2001 Strafvollzug 619 genstand des Feststellungsbegehrens ist die Pflicht des Beschwerde- führers, die Kontrollen zu dulden bzw. im erforderlichen Mass daran mitzuwirken, somit ein Rechtsverhältnis. Entgegenstehende öffentli- che oder private Interessen sind keine ersichtlich. Auf das Erforder- nis eines aktuellen Interesses kann vorliegend verzichtet werden, könnte diese Frage aufgrund des fehlenden präventiven Rechtsschut- zes doch kaum je überprüft werden (vgl. Erw. 1b hievor; vgl. auch BGE 121 I 87 ff., 107 IV 25 ff.). Die Möglichkeit, eine Gestaltungs- verfügung durchzusetzen, besteht nicht. Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein grundsätzlicher Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung zusteht. c) aa) Die Vorinstanz wirft ein, infolge Beschwerdeänderung dürfe auf dieses neue Rechtsbegehren des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden. bb) Beschwerdeänderung ist die Änderung des Streitgegenstan- des im Rechtsmittelverfahren. Beschwerdeänderungen sind grund- sätzlich unzulässig; sie zeichnen sich dadurch aus, dass entweder gestützt auf den gleichen Sachverhalt etwas qualitativ anderes ver- langt wird oder dass zwar an den formulierten Begehren festgehalten wird, die behaupteten Rechtsfolgen aber auf einen anderen, ausser- halb des Streitgegenstandes liegenden Sachverhalt abgestützt wer- den. Demgegenüber sind quantitative Erweiterungen des Beschwer- debegehrens innerhalb bzw. ohne Veränderung des Streitgegenstan- des im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren innerhalb der Be- schwerdefrist grundsätzlich zuzulassen; der massgebliche Sachver- halt, auf den sich die Argumentation der beschwerdeführenden Per- son ohne Beschwerdeänderung abstützen kann, ist der zu Beginn des Beschwerdeverfahrens eingebrachte Sachverhalt, aus dem die in den Beschwerdeanträgen behaupteten Rechtsfolgen abgeleitet werden, sowie der Sachverhalt, der mit dem Streitgegenstand in einem engen Sachzusammenhang steht. Insoweit können die Anträge quantitativ variieren, ohne dass damit zugleich eine Beschwerdeänderung ver- bunden ist. Insbesondere prozessökonomische Gründe verbieten zudem eine übertriebene Formalisierung des Beschwerdeverfahrens, zumal die Verwaltungsbehörden auch nicht an die Beschwerdean- 620 Verwaltungsbehörden 2001 träge der Parteien gebunden sind (§ 43 Abs. 1 VRPG; zum Ganzen vgl. Merker, a.a.O., N 12 ff. zu § 39). cc) Unzweifelhaft stützt sich das jetzige Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers auf den von ihm schon zu Beginn des Verfah- rens vor der Vorinstanz eingebrachten Sachverhalt, der damit dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegt. Zwar trifft es tatsächlich zu, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren kein Fest- stellungsbegehren bezüglich der Rechtskonformität der angeordneten Kontrollen gestellt hat; vielmehr stellte er den Antrag, die Strafan- stalt (...) sei anzuweisen, Rechtsanwälte oder Rechtsanwältinnen bei Besuch von Klienten überhaupt nicht zu kontrollieren, eventualiter höchstens den Magnetbogen passieren zu lassen. Damit brachte er aber jedenfalls als behauptete Rechtsfolge bereits zum Ausdruck, die durchgeführten Kontrollen erwiesen sich als nicht rechtskonform. Das hier zu beurteilende Feststellungsbegehren kann daher als vom Streitgegenstand abgedeckte lediglich quantitative und damit zuläs- sige Erweiterung der Beschwerde betrachtet werden, zumal es aus prozessökonomischen Gründen abwegig wäre, die Angelegenheit an die vorbefasste Vorinstanz zum Erlass einer Feststellungsverfügung zurückzuweisen. Zusammenfassend erweist sich somit das vom Be- schwerdeführer gestellte Feststellungsbegehren als zulässig. 3. a) aa) Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 46 Ziff. 3 StGB. Er ist der Ansicht, diese Bestimmung ga- rantiere den ungehinderten Zugang zur Klientschaft und gehe damit den quantitativen Beschränkungen der Anstaltsordnung vor. bb) Art. 46 Ziff. 3 StGB bestimmt, dass dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin in einem gerichtlichen oder administrativen Ver- fahren innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung das Recht zum freien Verkehr mit der eingewiesenen Person zusteht, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Verfahrensgesetze entgegenstehen. Weiter bestimmt Art. 5 Abs. 4 der Verordnung (1) zum Schweizeri- schen Strafgesetzbuch (VStGB 1) vom 13. November 1973 vorbe- hältlich für die Schweiz verbindlicher völkerrechtlicher Regelungen, dass die Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen Anstaltsordnung Rechtsanwälten oder Rechtsanwältinnen den freien Verkehr mit der eingewiesenen Person gestatten kann. Gemäss bundesgerichtlicher 2001 Strafvollzug 621 Rechtsprechung bedeutet dieses Recht zum freien Verkehr nun einer- seits, dass sonst geltende, quantitative Beschränkungen (etwa hin- sichtlich Anzahl und Dauer von Besuchen) in Bezug auf die Verbin- dung zum Anwalt oder zur Anwältin grundsätzlich nicht zur Anwen- dung kommen, und andererseits, dass auf Kontrollen möglichst weit- gehend verzichtet wird (vgl. BGE 107 IV 25 ff.). Unzulässig ist es, wenn die Verbindung zwischen Anwalt oder Anwältin und Gefange- nen durch Beschränkungen der ersten Art unverhältnismässig einge- schränkt oder zeitweise sogar aufgehoben wird. Auch die Überwa- chung von Gesprächen ist eine erhebliche Behinderung. cc) Die hier zu beurteilenden Eingangskontrollen in eine Straf- anstalt können unter Sicherheitsgesichtspunkten von vornherein nur einen geringfügigen Eingriff darstellen, der die Verteidigungsrechte des Strafgefangenen aber auch Rechte des Anwalts oder der Anwäl- tin auf freien Verkehr mit der eingewiesenen Person nicht oder nur mittelbar berührt. Das Interesse, die Sicherheit und Ordnung des Betriebes einer geschlossenen Vollzugsanstalt wie der Kantonalen Strafanstalt (...) zu gewährleisten, überwiegt klarerweise das In- teresse des Rechtsvertreters oder der Rechtsvertreterin am völlig unkontrollierten Zugang zum Mandanten oder zur Mandantin. Auch ein Verteidiger oder eine Verteidigerin kann beispielsweise von Dritten bedroht oder unter Druck gesetzt werden, Gegenstände, wel- che die Sicherheit des Anstaltsbetriebs gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen. Dass in der Strafanstalt (...) - speziell als Anstalt für Vorbestrafte bzw. für erstmals Bestrafte, die gemein- oder fluchtgefährlich sind bzw. für Verwahrte ausgestaltet - solche Eintrittskontrollen stattfinden, ist somit verhältnismässig und mit Art. 46 Ziff. 3 StGB vereinbar, zumal über das Passieren des Magnetbogens und das Durchleuchten der Aktentasche hinausge- hende Kontrollen nur bei gegebenem Anlass (Reaktion des Magnet- bogens) vorgenommen werden. Aus der - im Übrigen nicht ausreichend substanziierten - Be- hauptung des Beschwerdeführers, dass zahlreiche Vollzugs- und Untersuchungsgefängnisse der Schweiz auf Kontrollen jeglicher Art bei Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen verzichten, kann dieser zudem nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gegenteilig ist sogar dem 622 Verwaltungsbehörden 2001 in den Akten enthaltenen Entscheid des Polizei- und Militärdeparte- mentes des Kantons (...) zu entnehmen, dass sich Anwältinnen und Anwälte für den Zutritt zum Untersuchungsgefängnis (...) einer Ein- gangskontrolle - zumindest dem Passieren des Magnetbogens - zu unterziehen haben. Im Rahmen des Sicherheitsdispositivs einer Strafvollzugsanstalt wie derjenigen der Strafanstalt (...) muss es darüber hinaus auch zulässig sein, bei entsprechender Reaktion des Magnetbogens weitergehende Kontrollen anzuordnen und sich nicht nur mit einer Erklärung der betroffenen Person zu begnügen. dd) Nachdem hier die über das Passieren des Magnetbogens und das Röntgen der Aktentasche hinausgehenden - beanstandeten - Kontrollen (Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe) tatsächlich nur deshalb angeordnet wurden, weil der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, und überdies keine Hinweise dafür vorliegen, dass dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers bzw. seines Klienten beeinträchtigt worden wären (vgl. auch Art. 31 f. der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV] vom 18. April 1999, Art. 6 Ziff. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1974 [EMRK] und Art. 14 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [UNO-Pakt II]), kommt der Regierungsrat zum Schluss, dass von einer Verletzung von Bun- desrecht, insbesondere von Art. 46 Ziff. 3 StGB, oder von völker- rechtlichen Verträgen keine Rede sein kann. b) aa) Der Beschwerdeführer ist weiter der Ansicht, die Anord- nung, Hosengurt und Schuhe auszuziehen, stelle einen Eingriff in die Persönlichkeitssphäre dar und verletze damit Art. 10 und 13 BV. bb) Art. 13 BV schützt die Privatsphäre. Demnach hat jede Per- son Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Jede Person hat überdies Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer per- sönlichen Daten. Die persönliche Freiheit wird in Art. 10 BV wie auch in § 15 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) statuiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung schützt das Grundrecht der persönlichen Freiheit als zentrales Freiheitsrecht nicht nur die Bewegungsfreiheit sowie die körperliche und psychi- 2001 Strafvollzug 623 sche Integrität, sondern darüber hinaus alle Freiheiten, die elemen- tare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung bilden. Das Bun- desgericht hat indessen wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich eines Men- schen die Berufung auf dieses Grundrecht rechtfertigt. Die persönli- che Freiheit hat nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfrei- heit, auf die sich die einzelne Person gegenüber jedem staatlichen Akt berufen kann, der sich auf die persönliche Lebensgestaltung auswirkt. Das Grundrecht der persönlichen Freiheit schützt nicht beliebige Freiheiten, sondern nur grundlegende Aspekte der mensch- lichen Existenz. Es ist deshalb jeweils eine Grenzziehung des Schutzbereichs der persönlichen Freiheit notwendig, wobei die Grenze im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beein- trächtigung zu suchen ist (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 7 ff.; BGE 119 Ia 474, 120 Ia 145, 149). Ob im konkreten Fall die für die gerechtfertigte Anrufung des verfassungsmässigen Persönlichkeitsschutzes notwendige Ein- griffsintensität gegeben ist, muss indessen nicht beantwortet werden. Selbst bei Bejahung der Eingriffsintensität können sich - wie die folgenden Ausführungen zeigen - die angeordneten Kontrollen je- denfalls auf eine gesetzliche Grundlage stützen, liegen im öffentli- chen Interesse und erweisen sich zudem als verhältnismässig. Offen- kundig ist mit dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe auch nicht der unantastbare Kerngehalt des Persönlichkeitsschutzes betrof- fen (vgl. Art. 36 BV). cc) Das Recht auf freien Verkehr der Gefangenen mit ihren Rechtsvertretern bzw. Rechtsvertreterinnen ist dem Grundsatz nach wie hinsichtlich seiner Beschränkungen im unter lit. a hievor näher untersuchten Art. 46 Ziff. 3 StGB sowie in Art. 5 Abs. 4 VStGB 1 geregelt, soweit dies der Natur der Sache nach in einem allgemeinen Erlass möglich und geboten ist. Soweit darin das Handeln im Einzel- fall der Anstaltsleitung überlassen wurde, ist es dieser auch anheim- gestellt, Einschränkungen in Einzelverfügungen oder in einer allge- meineren, bestimmte Fallgruppen erfassenden Anstaltsordnung vor- zusehen. Die grundlegende gesetzliche Grundlage findet sich aber schon in den genannten Bestimmungen. Entscheidend ist alsdann 624 Verwaltungsbehörden 2001 lediglich, dass die gestützt darauf ergangene Verfügung oder allge- meine Anstaltsordnung den Grundgedanken dieser Normen nicht verletzt (vgl. BGE 107 IV 28 f.; zum Ganzen vgl. lit. a hievor). Die Regelung des Besuchsrechts in der Hausordnung (vgl. Hausordnung der Strafanstalt ...), die konkretisierenden Richtlinien für Besuche und die Anordnungen im Einzelfall erweisen sich damit entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers insoweit als bundesrechtskon- form und als ausreichend gesetzlich fundiert. Dass sich die angeord- neten Kontrollen im Rahmen des Sicherheitsdispositivs einer ge- schlossenen Strafanstalt im öffentlichen Interesse bewegen, bedarf keiner näheren Ausführungen. Schliesslich erweisen sich die am Beschwerdeführer vorgenommene Sicherheitskontrolle sowie die Durchführung der beanstandeten weitergehenden Kontrollmassnah- men, nachdem der Magnetbogen mehrfach reagiert hatte, als sachlich richtig und verhältnismässig; allfällige Sicherheitsrisiken sind durch entsprechende Vorkehren soweit als möglich auszuschalten (vgl. lit. a hievor). Ob im Übrigen eine elektronische Gesichtserfassung oder eine Kontrolle der Schriftstücke tatsächlich rechtswidrig wäre, wie der Beschwerdeführer behauptet, muss hier nicht beantwortet werden; dies gilt ebenfalls für die lediglich hypothetische Frage, wie weit die Kontrollen hätten gehen dürfen, hätte der Magnetbogen auch nach dem Ausziehen des Hosengurtes und der Schuhe noch reagiert. c) aa) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, nach der bundes- gerichtlichen Vorgabe seien Kontrollen weitgehend zu vermeiden, da der Anwalt oder die Anwältin als "Diener des Rechts" im weiteren Sinn zur Justizverwaltung gehöre. Vorweg ist hiezu anzumerken, dass dem angesprochenen Bun- desgerichtsentscheid (BGE 107 IV 25 ff.) lediglich zu entnehmen ist, dass ein solcher Verzicht bzw. eine solche Beschränkung von Kon- trollmassnahmen der Sicherung der Verteidigungsrechte der Gefan- genen dienen soll. Die Argumentation des Beschwerdeführers kommt dagegen nicht zur Sprache. bb) Zwar wird der Verteidiger bzw. die Verteidigerin gelegent- lich als "Gehilfe des Richters bzw. Diener des Rechts" bezeichnet (vgl. auch § 14 des aargauischen Anwaltsgesetzes [Gesetz über die 2001 Strafvollzug 625 Ausübung des Anwaltsberufes, AnwG] vom 18. Dezember 1984). Diese Ausdrucksweise ist insoweit zutreffend, als Anwältinnen und Anwälte justizielle Funktionen verrichten und so Teil der Rechts- pflege sind (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. A., Basel 1997, N 22 zu § 40). Der Anwalt oder die Anwältin ist aber immer Verfechter von Parteiinteressen und somit einseitig für die jeweilige Klientschaft tätig (BGE 106 Ia 105). Dennoch bringen die Gesetze den Anwältinnen und Anwälten im Hinblick auf ihre Aufgaben wie auch auf ihre weitestgehende Unab- hängigkeit grosses Vertrauen entgegen und gewähren ihnen Vor- rechte wie etwa den in Art. 46 Ziff. 3 StGB statuierten freien Verkehr mit den Inhaftierten. Dafür wird erwartet, dass die Anwälte und An- wältinnen ihre Tätigkeit korrekt ausüben und ihre Vorzugsstellung nicht zu verfahrensfremden Zwecken missbrauchen (vgl. BGE 106 Ia 105; zum Ganzen vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 ff. zu § 40). Anwältinnen oder Anwälte, die sich pflichtgemäss für ihre Klientschaft einsetzen, können allerdings in eine ernste Konfliktsitu- ation geraten, wenn sie z.B. um Weiterleitung eines Schriftstückes an einen Gesinnungsfreund gebeten werden oder wenn ihnen ein sol- ches von Dritten zur Weiterleitung an den Gefangenen oder die Ge- fangene übergeben wird. Schliesslich können auch Dritte sie unter Druck setzen oder auch ohne deren Wissen dazu missbrauchen, Ge- genstände, welche die Sicherheit des Anstaltsbetriebes gefährden können, an den Sicherheitskontrollen vorbeizuschleusen. Eingangs- kontrollen - wie vorliegend beanstandet - können in diesem Sinne durchaus auch im Interesse der Anwältinnen und Anwälte liegen, ohne dass diesen entsprechendes Misstrauen entgegengebracht wer- den soll (vgl. BGE 106 Ia 222 E. 3b). Die Würde des Anwaltsberufes wird mit solchen Kontrollen nicht herabgewürdigt. Auch diese Rüge des Beschwerdeführers zielt somit ins Leere. d) Der Regierungsrat kommt damit zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer aus seinen Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten vermag und sich die ihm gegenüber anlässlich des Zutritts zur Kantonalen Strafanstalt (...) vom (...) angeordneten Kontrollen, insbesondere das Ausziehen des Hosengurtes sowie das Ausziehen 626 Verwaltungsbehörden 2001 der Schuhe und Durchleuchten derselben, unter den damals gegebe- nen Umständen als rechtmässig erweisen. Damit hat der Regierungsrat aber auch zugleich den materiellen Gehalt des Aufsichtsbeschwerdeentscheides vom 22. September 2000 überprüft; dieser ist infolge der Zulässigkeit der Beschwerde- erweiterung (vgl. Erw. 2 c hievor) in inhaltlicher Sicht im jetzigen Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers aufgegangen. 4. a) Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Beschwer- deführer wird grundsätzlich kostenpflichtig (§ 33 Abs. 2 VRPG). Soweit sich die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz richtet, ist der Tatsache Rechnung zu tragen, dass dieser bezüglich der Form an einem Mangel gelitten hat. Dem Be- schwerdeführer sind daher lediglich fünf Sechstel der entstandenen Kosten aufzuerlegen. Der restliche Sechstel ist auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 35 VRPG). Das Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers vor dem Re- gierungsrat erweist sich zwar als zulässig; die materielle Prüfung zeigt jedoch, dass sich die Eingangskontrollen der Strafanstalt (...) vom (...) als rechtskonform erweisen. b) Nachdem der Beschwerdeführer in eigener Sache und in ei- genem Namen das Rechtsmittelverfahren führt, entfällt die Ausrich- tung einer Parteientschädigung (vgl. § 36 VRPG; vgl. auch AGVE 1991 S. 153). 2001 Opferhilfe 627 IX. Opferhilfe 132 Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens. - Ob das Opfer weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG oder Entschädigung i.S. von Art. 12 OHG beansprucht, bestimmt sich nach dem gestellten Begehren und der dazugehörigen Be- gründung (Erw. 2 c/aa). - Die Opferhilfe muss unmittelbar dem anspruchsberechtigten Opfer zukommen und nicht etwa einer Drittperson (Erw. 2 c/bb). - Kosten für die Erstellung eines Haushaltsgutachtens können als weitere Hilfe i.S. von Art. 3 Abs. 4 OHG geltend gemacht werden (Erw. 2 c/cc und dd). Entscheid des Regierungsrates vom 29. August 2001 in Sachen M.M. gegen Verfügung des Kantonalen Sozialdienstes. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei im Rahmen der weiteren Hilfe gemäss Art. 3 Abs. 4 OHG Kostengutsprache für die Erstellung eines Haushaltgutachtens zu erteilen. Der Beschwerdeführer wird seit dem tragischen Vorfall im Be- hindertenheim rund um die Uhr von seiner Mutter betreut. Mit dem Haushaltsgutachten sollen der zeitmässige Umfang und die daraus resultierenden Kosten abgeklärt werden. Dabei ist gemäss den Ein- gaben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers davon auszuge- hen, dass die bisherige Heimbetreuung kostenmässig günstiger war als die Einzelbetreuung durch die Mutter. Diese Mehrkosten sollen bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eingefordert werden (Betreuungsschaden). Zu denken sei hier an eine Rente bis zum Tod des Beschwerdeführers bzw. bis er allenfalls wieder in ein Heim