So ist es ihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff oder die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein zuverlässiges Bild zu machen. Häufig verfügt die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse in den zu beurteilenden Fachgebieten. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn bei der Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler oder eine Schülerin während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt hat. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden.