Selbst das Bundesgericht erachtet Einschränkungen der Kognition bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen ausdrücklich als zulässig (vgl. BGE 118 Ia 495, 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl. auch Entscheid des ETH-Rates vom 16. September 1998 in ZBl 101/2000, S. 107 ff.). Es ist demnach anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der angefochtenen Verfügung entgegen steht.