Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Erziehungsrat eine krasse Rechtsverweigerung vor, weil sich dieser bei Beschwerden gegen Prüfungs- und Promotionsentscheide trotz an sich freier Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Er ist der Ansicht, damit sollten lediglich künftige Beschwerden vermieden werden bzw. solle den Lehrpersonen nicht zu nahe getreten werden. b) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers trifft ins Leere: