{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-02-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-130_2001-02-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4272", "Checksum": "6aba702ab11656fbb69c80370f2df1e4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_130"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 21.02.2001 AGVE_2001_130"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 21.02.2001 AGVE_2001_130"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 21.02.2001 AGVE_2001_130"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde.\n- Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b).\n- Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:42", "Checksum": "f3495c243cba91c7ca6732e0ec94379d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 21.02.2001 AGVE_2001_130\nRegeste:\nBewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde.\n- Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b).\n- Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3).\n\n2001 Schulrecht 607\n\nVII. Schulrecht\n\n130 Bewertung von schulischen Leistungen; Kognition der Rechtsmittelbehörde.\n- Bezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen darf die\nRechtsmittelbehörde ihre Kognition einschränken (Erw. 2 b).\n- Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei\neiner Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich\nauf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können,\noder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen\nworden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten\nlassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen\ndürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 21. Februar 2001 in Sachen A.U. gegen\nErziehungsrat.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beschwerdeführer wirft dem Erziehungsrat eine krasse\nRechtsverweigerung vor, weil sich dieser bei Beschwerden gegen\nPrüfungs- und Promotionsentscheide trotz an sich freier Überprüfungsbefugnis eine gewisse Zurückhaltung auferlege. Er ist der Ansicht, damit sollten lediglich künftige Beschwerden vermieden werden bzw. solle den Lehrpersonen nicht zu nahe getreten werden.\nb) Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers trifft ins Leere: In der\nSchweiz herrscht nämlich ganz allgemein die Auffassung vor, dass\ndie Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen sei (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern / Stuttgart / Wien 1997, S. 107 ff.).\n608 Verwaltungsbehörden 2001\n\nSelbst das Bundesgericht erachtet Einschränkungen der Kognition\nbezüglich der Bewertung von schulischen Leistungen ausdrücklich\nals zulässig (vgl. BGE 118 Ia 495, 106 Ia 1 ff. und 99 Ia 586 ff.; vgl.\nauch Entscheid des ETH-Rates vom 16. September 1998 in\nZBl 101/2000, S. 107 ff.). Es ist demnach anerkannt, dass die\nRechtsmittelbehörde, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier\nPrüfung zu entscheiden hat, ihre Kognition einschränken kann, soweit die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung der\nangefochtenen Verfügung entgegen steht. Das ist namentlich der Fall,\nwenn die Rechtsmittelbehörde die dem angefochtenen Entscheid\nzugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse nicht in gleicher\nWeise wie die untere Instanz zu beurteilen vermag und es ihr deshalb\nverwehrt ist, ihr Ermessen an die Stelle desjenigen der unteren\nInstanz zu setzen. Insbesondere Prüfungs- und Promotionsentscheide\nsind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht\nalle massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind. So ist es\nihr in der Regel nicht möglich, sich über den im Unterricht vermittelten Stoff oder die Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers bzw. der Beschwerdeführerin ein zuverlässiges Bild zu machen.\nHäufig verfügt die Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse in den zu beurteilenden Fachgebieten. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung überdies dann, wenn bei\nder Bewertung zu berücksichtigen ist, wie sich ein Schüler oder eine\nSchülerin während einer längeren Zeitspanne am Unterricht beteiligt\nhat. Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rechtsmittelbehörde nicht vollständig rekonstruiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist\ndaher schon aus diesem tatsächlichen Grunde ausgeschlossen.\n3. Gleich wie der Erziehungsrat greift nun auch der Regierungsrat gestützt auf die vorerwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung\nauf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler\nvorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle\nhätten spielen dürfen (RRB Nr. ...). Auch die Auslegung und An-\n2001 Schulrecht 609\n\nwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - mit freier\nKognition (BGE 106 Ia 3). (...)\n2001 Strafvollzug 611\n\nVIII. Strafvollzug\n\n"}