Dieser Vorwurf des Beschwerdeführers trifft ins Leere: In der Schweiz herrscht nämlich ganz allgemein die Auffassung vor, dass die Bewertung von schulischen Leistungen von der Rechtsmittelbehörde nicht frei, sondern nur mit beschränkter Kognition zu überprüfen sei (vgl. Martin Aubert, Bildungsrechtliche Leistungsbeurteilungen im Verwaltungsprozess, Bern / Stuttgart / Wien 1997, S. 107 ff.).