- Der Regierungsrat greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn bei einer Prüfung Verfahrensfehler vorgekommen sind, die sich auf das Promotions- oder Prüfungsergebnis auswirken können, oder wenn offensichtlich falsche Bewertungen vorgenommen worden sind oder die Behörde sich von Erwägungen hat leiten lassen, die keine oder keine massgebliche Rolle hätten spielen dürfen; auch die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften prüft er - soweit streitig - frei (Erw. 3). Entscheid des Regierungsrates vom 21. Februar 2001 in Sachen A.U. gegen Erziehungsrat.