Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass K.E. für das Schuljahr 1999/2000 ein Stipendium von Fr. 4'200.-- zugesprochen wurde. Aus dem Umstand, dass sie bereits einmal Stipendien beziehen konnte, kann die Beschwerdeführerin nicht ableiten, weiterhin Anspruch auf staatliche Ausbildungsbeiträge zu haben. Gemäss § 8 Abs. 1 des Stipendiengesetzes werden die Beiträge längstens für ein Jahr zugesprochen. Für weitere Beträge ist damit jeweils ein neuerliches Gesuch erforderlich. Jedes Gesuch ist losgelöst von früheren Zusprechungsverfügungen aufgrund der aktuellen Rechts- und Sachlage zu prüfen. (...) 2001 Schulrecht 607