604 Abs. 1 ZGB). Ohne Bedeutung ist auch, dass die liquiden Mittel der Erblasserin für die Renovation der geerbten Liegenschaft verwendet wurden, da sich deren Wert entsprechend erhöht haben dürfte. Durch die Vermietung der Liegenschaft fallen überdies laufend teilbare Barmittel an. Insofern steht der Berücksichtigung des geerbten Vermögens nichts entgegen. (...) d) Grundsätzlich muss damit die Beitragsberechtigung infolge Fehlens einer positiven Punktezahl verneint werden (§ 6k StipV). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass K.E. für das Schuljahr 1999/2000 ein Stipendium von Fr. 4'200.-- zugesprochen wurde.