(...) c) Bei der Ermittlung des massgebenden elterlichen Einkommens und Vermögens ist im vorliegenden Fall nach dem Gesagten auf die definitive Steuerveranlagung 1999/2000 der Mutter sowie die provisorische Steuereinschätzung für das Jahr 2000 des Vaters abzustellen, da sich seine finanziellen Verhältnisse insbesondere durch die Erbschaft von rund Fr. 250'000 per (...) nachgewiesenermassen wesentlich geändert haben. Dass der Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist, spielt keine Rolle, da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann (vgl. Art. 604 Abs. 1 ZGB).