Bei der Beurteilung der Stipendienberechtigung sind das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familien- und Ausbildungsverhältnisse zu berücksichtigen. Führen geschiedene Eltern - wie vorliegend - zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (§ 6d Abs. 2 StipV). Zur Ermittlung der massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf die letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Liegt keine solche Veranlagung vor oder haben sich die finanziellen Verhältnisse seither nachgewiesenermassen wesentlich geändert, sind soweit möglich die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. § 6b Abs. 1 StipV).