Bereits vorher hätte zudem eine Anpassung der Konvention aufgrund der veränderten Verhältnisse verlangt werden können (vgl. Art. 286 ZGB). Die Unterhaltspflicht ist folglich nach dem aktuellen Bedarf der Beschwerdeführenden und den konkreten Finanzverhältnissen beider Elternteile zu bemessen. b) Für die Abklärung der Stipendienberechtigung von Bewerbenden, deren Eltern aufgrund von Art. 276/277 ZGB noch zum Unterhalt verpflichtet sind, ist grundsätzlich das in §§ 6c ff. StipV aufgeführte Punktesystem anwendbar. Bei der Beurteilung der Stipendienberechtigung sind das Einkommen und Vermögen der Eltern sowie die Familien- und Ausbildungsverhältnisse zu berücksichtigen.