Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind prinzipiell gleich wie diejenigen der Mutter bei der Abklärung der Stipendienberechtigung zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführenden mit Erreichen der Volljährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater erhalten haben. Die Scheidungskonvention (...), welche unter anderem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Inhaberin der elterlichen Gewalt zugunsten der Kinder regelte, ist hinsichtlich der Kinder ab Erlangung der Mündigkeit nicht mehr relevant. Bereits vorher hätte zudem eine Anpassung der Konvention aufgrund der veränderten Verhältnisse verlangt werden können (vgl. Art.