Entgegen der Ansicht von C.E. - dem Vater der Beschwerdeführenden - sind mit seiner Scheidung die Ansprüche der Kinder ihm gegenüber nicht abschliessend auseinandergesetzt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind prinzipiell gleich wie diejenigen der Mutter bei der Abklärung der Stipendienberechtigung zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführenden mit Erreichen der Volljährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Vater erhalten haben.