{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-05-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-129_2001-05-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4271", "Checksum": "d1011dd076d3a250c2e2bee2755e0316"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_129"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 02.05.2001 AGVE_2001_129"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 02.05.2001 AGVE_2001_129"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 02.05.2001 AGVE_2001_129"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Elternabhängigkeit.\n- Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a).\n- Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b).\n- Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c).\n- Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:34", "Checksum": "e58aa9477fd5692a28c3f70033506efb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 02.05.2001 AGVE_2001_129\nRegeste:\nElternabhängigkeit.\n- Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a).\n- Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b).\n- Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c).\n- Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d).\n\n2001 Stipendienwesen 603\n\nVI. Stipendienwesen\n\n129 Elternabhängigkeit.\n- Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der\nScheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a).\n- Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als\nGanzes massgebend (Erw. 3 b).\n- Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen\nkann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle,\nwenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist\n(Erw. 3 c).\n- Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge\nzugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden\n(Erw. 3 d).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2001 in Sachen K.E., K.E. und\nJ.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport (Fachstelle für Stipendien).\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der\nAusbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die\nstaatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemeinden oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbildungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre\nnächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbringen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als\nnächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als\nbeitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes\ndie Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung verbundenen besonderen Lebenshaltungskosten.\n604 Verwaltungsbehörden 2001\n\n(...)\n3. a) Die Eltern der Beschwerdeführenden sind (...) geschieden.\nDie Beschwerdeführenden leben bei der Mutter; ihr Vater bleibt allerdings ungeachtet der Scheidung auch nach Eintritt der Mündigkeit\nim Rahmen von Art. 277 Abs. 2 ZGB unterhaltspflichtig. J.E. wurde\nzudem erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens (...) volljährig. Entgegen der Ansicht von C.E. - dem Vater der Beschwerdeführenden -\nsind mit seiner Scheidung die Ansprüche der Kinder ihm gegenüber\nnicht abschliessend auseinandergesetzt. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters sind prinzipiell gleich wie diejenigen\nder Mutter bei der Abklärung der Stipendienberechtigung zu berücksichtigen, zumal die Beschwerdeführenden mit Erreichen der Volljährigkeit einen selbständigen Unterhaltsanspruch gegenüber dem\nVater erhalten haben. Die Scheidungskonvention (...), welche unter\nanderem die Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Inhaberin der\nelterlichen Gewalt zugunsten der Kinder regelte, ist hinsichtlich der\nKinder ab Erlangung der Mündigkeit nicht mehr relevant. Bereits\nvorher hätte zudem eine Anpassung der Konvention aufgrund der\nveränderten Verhältnisse verlangt werden können (vgl. Art. 286\nZGB). Die Unterhaltspflicht ist folglich nach dem aktuellen Bedarf\nder Beschwerdeführenden und den konkreten Finanzverhältnissen\nbeider Elternteile zu bemessen.\nb) Für die Abklärung der Stipendienberechtigung von Bewerbenden, deren Eltern aufgrund von Art. 276/277 ZGB noch zum\nUnterhalt verpflichtet sind, ist grundsätzlich das in §§ 6c ff. StipV\naufgeführte Punktesystem anwendbar. Bei der Beurteilung der Stipendienberechtigung sind das Einkommen und Vermögen der Eltern\nsowie die Familien- und Ausbildungsverhältnisse zu berücksichtigen.\nFühren geschiedene Eltern - wie vorliegend - zwei Haushalte, so ist\nderen kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (§ 6d Abs. 2 StipV). Zur Ermittlung der\nmassgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird auf\ndie letzte definitive Steuerveranlagung abgestellt. Liegt keine solche\nVeranlagung vor oder haben sich die finanziellen Verhältnisse seither\nnachgewiesenermassen wesentlich geändert, sind soweit möglich die\naktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen (vgl. § 6b Abs. 1 StipV).\n2001 Stipendienwesen 605\n\n"}