2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemeinden oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbildungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre nächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbringen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als nächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes die Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung verbundenen besonderen Lebenshaltungskosten.