- Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a). - Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumuliertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b). - Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c). - Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge