Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenböden erscheint daher nicht tragbar. b) Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass die öffentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall überwiegen. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. (...) 2001 Stipendienwesen 603 VI. Stipendienwesen