der Stallböden gestützt auf Art. 13 TSchV ergangenen Richtlinien des BVET haben im Übrigen für Schweine mit dem genannten Gewicht stets eine Spaltenweite von maximal 18 mm gefordert (vgl. Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 und 17. September 1990, je Ziffer 4.2). Die Spaltenböden hätten daher unlängst umgehend angepasst werden müssen. Mithin konnte der Beschwerdeführer also bereits jahrelang von einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung profitieren. Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenböden erscheint daher nicht tragbar.