In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst anzupassen. In diesem Zusammenhang ist denn der Beschwerdeführer auch darauf hinzuweisen, dass er bereits seit nunmehr rund 14 Jahren verpflichtet gewesen wäre, diese anzupassen. Der zwischenzeitlich aufgehobene Art. 73 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 TSchV sah nämlich hinsichtlich der oben genannten Bestimmung von Art. 13 TSchV (Gestaltung der Stallböden) für am 1. Juli 1981 bestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 vor. Die im Bereich 2001 Tierschutz 601