der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben (...) aber ohnehin mit, das Lüftungssystem funktioniere bestens. Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, die Tiere vor der Auslieferung in den Schlachthof nötigenfalls zu reinigen; sowieso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege der Tiere, mithin der Hygiene, einzuhalten (vgl. etwa Art. 3 TSchG, Art. 1 Abs. 2 TSchV). 3. a) In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst anzupassen.