werden und die den bestehenden Stall offenbar als "sehr gut" befunden haben, kann es hierbei nicht ankommen. bb) Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaftlichen Interessen (Lohneinbusse, hoher Wasserverbrauch, schwierigerer Verkauf der Tiere) vermögen einen Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden nicht zu rechtfertigen. Es kann nämlich nicht angehen, mit rein finanziellen Erwägungen die Durchsetzung zumindest der wichtigsten Grundsätze der art- und verhaltensgerechten Tierhaltung zu verhindern. Es ist denn auch offensichtlich, dass ansonsten im Bereich der Nutztierhaltung der Tierschutz Gefahr liefe, toter Buchstabe zu bleiben;