35 TSchG). Diese Interessenabwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungsergebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschutzes, den Tieren ein art- und verhaltensgerechtes Leben zu ermöglichen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst rationellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Spaltenböden, welche diese Masse nicht erfüllen, einer tiergerechten Haltung diametral entgegenstehen; dass das BVET in seinem Schreiben vom (...) lediglich auf das besondere Verletzungsrisiko von frisch eingestallten Masttieren von rund 25 kg hinweist, der Beschwerdeführer aber erst für Tiere ab 50 kg die