Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des BVET ...). Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die strittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers grundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind. 2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30 Jahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschäden festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m2 pro Bucht von total etwa 11.4 m2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren überhaupt sehr wenig begangen.