weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998 erlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entnehmen, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im vorgenannten Sinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des BVET ...).