13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu verhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht gleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzungen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körperteilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen.