gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für Stallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese leicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein. Sinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu verhindern.