1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten Spaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher gemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer) heute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspaltenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen einen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf. b) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind.