{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-02-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-128_2001-02-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4270", "Checksum": "e8c58c938226ac7c5841dcaa8fc3e267"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_128"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 28.02.2001 AGVE_2001_128"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 28.02.2001 AGVE_2001_128"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 28.02.2001 AGVE_2001_128"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.\n- Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als angepasst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1).\n- Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:41", "Checksum": "e0b6b0c47ff01d1be5de8e11d11b0d05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 28.02.2001 AGVE_2001_128\nRegeste:\nAnpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.\n- Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als angepasst im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1).\n- Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2).\n\n2001 Tierschutz 597\n\nV. Tierschutz\n\n128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall.\n- Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spaltenweite von maximal 18 mm als \"angepasst\" im Sinne von\nArt. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein\nSpaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist\n(Erw. 1).\n- Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine\nzwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 in Sachen F.V. gegen\nFinanzdepartement.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten\nSpaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher\ngemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer)\nheute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspaltenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen\neinen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf.\nb) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9.\nMärz 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht\ndauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier\nSchmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche\nBestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung\n(TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel \"Allgemeine\nTierhaltungsvorschriften\" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege,\nin denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so\n598 Verwaltungsbehörden 2001\n\ngross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen\nkönnen. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein,\ndass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für\nStallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese\nleicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebereich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 derselben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der\nGrösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden\nmüssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein.\nSinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu\nverhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht\ngleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzungen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körperteilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu\nweiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so\nbzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den\nvom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998\nerlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entnehmen, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine\nSpaltenweite von maximal 18 mm als \"angepasst\" im vorgenannten\nSinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein\nSpaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl.\nauch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des\nBVET ...).\nGestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die\nstrittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers\ngrundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind.\n2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30\nJahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschäden festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m2 pro Bucht von\ntotal etwa 11.4 m2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren\nüberhaupt sehr wenig begangen. Bei einer Anpassung der Spaltenweiten würde der dortige Boden infolge des Kots glitschig und Verletzungen von Mensch und Tier seien vorprogrammiert; da der\nMistplatz zu klein sei, um den Kot herunterzutreten, benötige er für\ndie Beseitigung des Mistes enorm viel Wasser. Die Luft im Stall\n2001 Tierschutz 599\n\n"}