2001 Tierschutz 597 V. Tierschutz 128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall. - Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spal- tenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1). - Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehen- den tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Hal- tung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2). Entscheid des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 in Sachen F.V. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten Spaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher gemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer) heute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspal- tenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen einen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf. b) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche Bestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel "Allgemeine Tierhaltungsvorschriften" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so 598 Verwaltungsbehörden 2001 gross und so gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und deren Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird. Für Stallböden im Speziellen bestimmt Art. 13 Abs. 1 TSchV, dass diese leicht gleitsicher und trocken zu halten sind. Sie müssen im Liegebe- reich dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen. Nach Absatz 2 der- selben Bestimmung müssen Spalten-, Loch- und Gitterböden der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Spaltenböden müssen plan und die einzelnen Balken unverschiebbar verlegt sein. Sinn und Zweck von Art. 13 TSchV ist es, Verletzungen der Tiere zu verhindern. So können durch das Ausrutschen der Tiere auf nicht gleitsicheren oder nicht plan verlegten Böden schlimme Verletzun- gen (Brüche, Prellungen etc.) an den Beinen oder anderen Körper- teilen entstehen; weiter können die Schweine mit ihren Klauen bei zu weiten Spalten zwischen die Balken des Bodens geraten und sich so bzw. an nicht abgeschliffenen Kanten Verletzungen zufügen. Den vom Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) am 26. Februar 1998 erlassenen Richtlinien für die Haltung von Schweinen ist zu entneh- men, dass bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht eine Spaltenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im vorgenannten Sinne gilt (vgl. Ziffer 4.2). Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (vgl. auch Stellungnahme der Fachstelle Tierschutz ..., Schreiben des BVET ...). Gestützt auf diese Bestimmungen ist festzuhalten, dass die strittigen Bodenspalten im Mastschweinestall des Beschwerdeführers grundsätzlich auf eine Weite von maximal 18 mm anzupassen sind. 2. a) Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er arbeite seit 30 Jahren im beanstandeten Stall und habe nie Bein- oder Klauenschä- den festgestellt; der Spaltenbereich von rund 2.4 m2 pro Bucht von total etwa 11.4 m2 für ungefähr 11 Schweine werde von den Tieren überhaupt sehr wenig begangen. Bei einer Anpassung der Spalten- weiten würde der dortige Boden infolge des Kots glitschig und Ver- letzungen von Mensch und Tier seien vorprogrammiert; da der Mistplatz zu klein sei, um den Kot herunterzutreten, benötige er für die Beseitigung des Mistes enorm viel Wasser. Die Luft im Stall 2001 Tierschutz 599 werde infolge des erhöhten Ammoniakgehalts schlechter, was zu Geruchsbelästigungen, aber auch zu einem höheren Futterverbrauch und damit verbunden zu einer Lohneinbusse führe. Er habe zudem die Sorge, alsdann in den Schlachthof keine sauberen Tiere mehr liefern zu können. Im Übrigen hätten verschiedene fachkundige Per- sonen diesen Stall als "sehr gut" bezeichnet. b) aa) Diese Einwendungen vermögen dem Beschwerdeführer indes nichts zu nützen: Vorweg ist nachdrücklich darauf hinzuwei- sen, dass es sich bei der Sanierung der Spaltenböden um eine zwin- gende Anpassung bzw. Investition handelt. Den in Frage stehenden tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Haltung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu. Die Tierschutzgesetzgebung hat dem Schutz der Tiere um ihrer selbst Willen zu dienen. Durch die in der Tierschutzgesetzgebung verbrieften Minimalstandards soll dementsprechend den Interessen der Tiere nach artgerechter Bewegung, Ernährung und Pflege Nachachtung verschafft werden (vgl. RRB Nr. ...). Die in den oben genannten Richtlinien des BVET festgelegte Spaltenweite von maximal 18 mm für Mastschweine von mehr als 50 kg basiert auf einer Interessenabwägung bzw. Wertung im Rahmen der dem BVET zustehenden Oberaufsicht über den Voll- zug des Tierschutzgesetzes (vgl. Art. 35 TSchG). Diese Interessen- abwägung beruht u.a. auch auf Untersuchungs- und Forschungser- gebnissen und berücksichtigt einerseits die Interessen des Tierschut- zes, den Tieren ein art- und verhaltensgerechtes Leben zu ermögli- chen, andererseits aber auch die Interessen an einer möglichst ratio- nellen Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Spaltenböden, welche diese Masse nicht erfüllen, einer tiergerechten Haltung diametral entgegenstehen; dass das BVET in seinem Schreiben vom (...) lediglich auf das besondere Verletzungsrisiko von frisch eingestallten Masttieren von rund 25 kg hinweist, der Beschwerdeführer aber erst für Tiere ab 50 kg die Spaltenweite bei mehr als 18 mm belassen will, läuft dem nicht zu- wider. Ein Abweichen von den in den Richtlinien vorgesehenen Weiten kann somit grundsätzlich nicht über einen längeren Zeitraum hin toleriert werden (vgl. RRB Nr. ...). Auf die Meinung verschiede- ner Personen, die vom Beschwerdeführer als fachkundig bezeichnet 600 Verwaltungsbehörden 2001 werden und die den bestehenden Stall offenbar als "sehr gut" befun- den haben, kann es hierbei nicht ankommen. bb) Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten wirtschaft- lichen Interessen (Lohneinbusse, hoher Wasserverbrauch, schwieri- gerer Verkauf der Tiere) vermögen einen Verzicht auf die Anpassung der Spaltenböden nicht zu rechtfertigen. Es kann nämlich nicht ange- hen, mit rein finanziellen Erwägungen die Durchsetzung zumindest der wichtigsten Grundsätze der art- und verhaltensgerechten Tier- haltung zu verhindern. Es ist denn auch offensichtlich, dass an- sonsten im Bereich der Nutztierhaltung der Tierschutz Gefahr liefe, toter Buchstabe zu bleiben; aus rein finanziellen Überlegungen liesse sich letztlich jede den Betrieb verteuernde Massnahme verhindern (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1987 S. 311). In diesem Zusammenhang bleibt zu beachten, dass die Fachstelle Tierschutz in ihrer Stellungnahme vom (...) die Kosten für die Anpassung der Spaltenweiten in den 14 Buchten mit Tieren von mehr als 50 kg Gewicht auf insgesamt lediglich rund Fr. 4'000.-- veranschlagt. Sollten sich aufgrund der Anpassungen tatsächlich lufthygienische Probleme ergeben, schätzt die Kantonstierärztin die Kosten für ein neues Lüftungssystem zusätzlich auf etwa Fr. 500.-- bis Fr. 1'500.--; der Beschwerdeführer teilte mit Schreiben (...) aber ohnehin mit, das Lüftungssystem funktioniere bestens. Im Übrigen sollte es dem Beschwerdeführer zumutbar sein, die Tiere vor der Auslieferung in den Schlachthof nötigenfalls zu reinigen; sowieso ist der Beschwerdeführer verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über die Pflege der Tiere, mithin der Hygiene, einzuhalten (vgl. etwa Art. 3 TSchG, Art. 1 Abs. 2 TSchV). 3. a) In Anbetracht des hohen Stellenwertes gesetzeskonformer Stalleinrichtungen ist zu fordern, die Spaltenböden baldmöglichst anzupassen. In diesem Zusammenhang ist denn der Beschwerdefüh- rer auch darauf hinzuweisen, dass er bereits seit nunmehr rund 14 Jahren verpflichtet gewesen wäre, diese anzupassen. Der zwi- schenzeitlich aufgehobene Art. 73 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 TSchV sah nämlich hinsichtlich der oben genannten Bestimmung von Art. 13 TSchV (Gestaltung der Stallböden) für am 1. Juli 1981 bestehende Tierhaltungen eine Übergangsfrist bis Ende 1986 vor. Die im Bereich 2001 Tierschutz 601 der Stallböden gestützt auf Art. 13 TSchV ergangenen Richtlinien des BVET haben im Übrigen für Schweine mit dem genannten Ge- wicht stets eine Spaltenweite von maximal 18 mm gefordert (vgl. Richtlinien des BVET vom 18. April 1986 und 17. September 1990, je Ziffer 4.2). Die Spaltenböden hätten daher unlängst umgehend angepasst werden müssen. Mithin konnte der Beschwerdeführer also bereits jahrelang von einer nicht gesetzeskonformen Tierhaltung profitieren. Ein weiterer Verzicht auf eine Anpassung der Spaltenbö- den erscheint daher nicht tragbar. b) Der Regierungsrat kommt somit zum Schluss, dass die öf- fentlichen Interessen an einer artgerechten Tierhaltung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verzicht auf die Anpas- sung der Spaltenböden im Mastschweinestall überwiegen. Die Be- schwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. (...) 2001 Stipendienwesen 603 VI. Stipendienwesen 129 Elternabhängigkeit. - Die Ansprüche der Kinder gegenüber den Eltern sind mit der Scheidung nicht abschliessend auseinandergesetzt (Erw. 3 a). - Führen geschiedene Eltern zwei Haushalte, so ist deren kumu- liertes Einkommen zu 2/3 und deren kumuliertes Vermögen als Ganzes massgebend (Erw. 3 b). - Da grundsätzlich jeder Miterbe jederzeit die Teilung verlangen kann, spielt es in stipendienrechtlicher Hinsicht keine Rolle, wenn ein Nachlass unter den Erben noch nicht verteilt ist (Erw. 3 c). - Aus dem Umstand, dass bereits einmal Ausbildungsbeiträge zugesprochen worden sind, kann nichts abgeleitet werden (Erw. 3 d). Entscheid des Regierungsrates vom 2. Mai 2001 in Sachen K.E., K.E. und J.E. gegen Departement Bildung, Kultur und Sport (Fachstelle für Stipendien). Aus den Erwägungen 2. a) Gemäss § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Förderung der Ausbildung (Stipendiengesetz) vom 16. Oktober 1968 sollen die staatlichen Stipendien zusammen mit Beiträgen von Bund, Gemein- den oder Privaten sowie allfälligen Studiendarlehen die Ausbil- dungskosten begabter Stipendienberechtigter decken, die sie und ihre nächsten Angehörigen ohne zumutbare Einschränkung nicht aufbrin- gen können. Bei ledigen Gesuchstellenden gelten vorab die Eltern als nächste Angehörige im Sinne der oben erwähnten Bestimmung. Als beitragsberechtigte Kosten gelten gemäss § 3 des Stipendiengesetzes die Studiengelder und -auslagen sowie die mit der Ausbildung ver- bundenen besonderen Lebenshaltungskosten.