3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche Bestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel "Allgemeine Tierhaltungsvorschriften" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so