gung der Bundesbehörden mit einem Zweckänderungsverbot zu begegnen, auch wenn dessen Vollzug in einem allfälligen künftigen Anwendungsfall zweifellos nicht leicht fallen wird. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Bereitschaft erklärt, ein solches Zweckänderungsverbot zu akzeptieren (...). Damit hat er gleichzeitig glaubhaft gemacht, dass er vom wirtschaftlichen Erfolg seines Projektes überzeugt und bereit ist, die sich aus einem allfälligen Misserfolg ergebenden Konsequenzen zu tragen. (...) 2001 Tierschutz 597 V. Tierschutz