werbs- sowie als Kleinbetriebe zu fördern und zu erhalten (§ 51 lit. c KV). Nur wo die kantonalen Zielsetzungen der Kantonsverfassung mit dem Bundesrecht und der Bundespolitik in Konflikt geraten können, hat die kantonale Regelung zurückzutreten (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 51). Solche Konflikte sind jedoch nicht ersichtlich, sollen doch nach den klaren Ausführungen in der Botschaft zum revidierten Raumplanungsgesetz selbst Nebenerwerbsbetriebe aussiedeln kön-