Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) kaum vereinbar. Der Kanton hat sich nämlich zum Ziel gesetzt, eine möglichst breite Eigentumsstreuung zugunsten von Selbstbewirtschaftern zu fördern (§ 51 lit. b KV) und Familienbetriebe sowohl als Voller- 594 Verwaltungsbehörden 2001