Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich im Übrigen sogar um einen Haupterwerbsbetrieb. Im Falle der Festsetzung des minimalen landwirtschaftlichen Einkommensanteils bei 80 % könnten nur noch wenige Betriebe, die von Standortkonflikten, Immissionsklagen, fehlendem Zugang zu den Bewirtschaftungsflächen u.dgl. bedroht sind, in die Landwirtschaftszone aussiedeln und müssten letztlich aufgegeben werden. Bei einer Lockerung der bisherigen Aussiedlungspraxis ist hingegen kaum mit einer überbordenden Aussiedlungswelle zu rechnen.