Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Botschaft zum revidierten Raumplanungsgesetz die Möglichkeit, Neubauten zu errichten, auch Nebenerwerbsbetrieben offen steht, soweit deren Existenz aufgrund des vorgelegten Betriebskonzepts längerfristig gesichert erscheint (vgl. BBl 1996 III 532; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000, S. 32). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich im Übrigen sogar um einen Haupterwerbsbetrieb.