Schliesslich sei bei bloss knapp nachgewiesener Existenzfähigkeit vermehrt mit Betriebsaufgaben und freiwerdender und somit in der Folge zonenfremd genutzter Bausubstanz zu rechnen. Umgekehrt sei bei einer restriktiven Aussiedlungspraxis die Bewirtschaftung des Landes auch in der voralpinen Hügelzone von W. mit Sicherheit nicht gefährdet, da die Pachtlandnachfrage der Haupterwerbsbetriebe gross sei. 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 593