Nachdem die Kantone in der ganzen Schweiz geltendes Bundesrecht bei vergleichbaren Verhältnissen grundsätzlich einheitlich anzuwenden haben, ist aber fraglich, ob ein kantonaler Spielraum zur generellen Erhöhung des Grenzwertes auf 80 % bleibt, da die aargauischen Verhältnisse nicht durchwegs derart stark von der typischen schweizerischen Talgebietssituation abweichen dürften. Es lassen sich denn auch kaum zulässige Argumente für eine derartige kantonale Verschärfung der bundesrechtlichen Beurteilungskriterien fin-