Die Formulierungen der angefragten Bundesämter "angemessene Erhöhung des Anteils von einem Drittel" bzw. "überwiegender Teil des Soll-Einkommens" lassen zumindest einen gewissen Auslegungsspielraum zu, wonach je nach den konkreten Verhältnissen deutlich mehr als 50 % gefordert werden dürfen. Nachdem die Kantone in der ganzen Schweiz geltendes Bundesrecht bei vergleichbaren Verhältnissen grundsätzlich einheitlich anzuwenden haben, ist aber fraglich, ob ein kantonaler Spielraum zur generellen Erhöhung des Grenzwertes auf 80 % bleibt, da die aargauischen Verhältnisse nicht durchwegs derart stark von der typischen schweizerischen Talgebietssituation abweichen dürften.