Den Kantonen bleibt es im Rahmen des revidierten Raumplanungsrechts des Bundes wohl unbenommen, die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG auch enger zu umschreiben (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Der Begriff "längerfristige Existenzfähigkeit" ist jedoch ein bundesrechtlicher. Er kann von den Kantonen nicht nach Belieben neu definiert werden. Unterschiedlich hohe Anforderungen an die Bejahung der längerfristigen Existenzfähigkeit lassen sich immerhin dann rechtfertigen, wenn die 592 Verwaltungsbehörden 2001