Im Talgebiet und ganz allgemein bei Bauvorhaben mit bedeutenden räumlichen Auswirkungen ist dieser Anteil angemessen zu erhöhen. Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen. Allenfalls ist die Bewilligung überdies mit einem Zweckänderungsverbot, einem Be- seitigungs- oder Anpassungsrevers zu verknüpfen. 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 591