Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zonenkonformität von Wohnraum (BGE 121 II 307) ist zu verlangen, dass längerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung in der Landwirtschaft erzielt werden kann. Eine Aussiedlung kann sich unter anderem bei fehlendem direktem Zugang zu den Bewirtschaftungsflächen und Standortkonflikten aufdrängen. Im Hügel- und Berggebiet sollte das landwirtschaftliche Einkommen mindestens einen Drittel des Soll-Einkommens decken. Im Talgebiet und ganz allgemein bei Bauvorhaben mit bedeutenden räumlichen Auswirkungen ist dieser Anteil angemessen zu erhöhen.