Die am 13. November 2000 angefragten Bundesämter haben die Anfrage zum Anlass genommen, die Problematik zusammen mit dem Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht vertieft zu prüfen. Am 29. Januar 2001 haben sie in zwei insgesamt zehn Seiten umfassenden Schreiben zur Bedeutung des seit dem 1. September 2000 in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV (voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes) Stellung genommen (...).