{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2001-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2001-127_2001-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4269", "Checksum": "903a2664a62957ccdcb8a58f175a5397"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2001_127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 12.09.2001 AGVE_2001_127"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 12.09.2001 AGVE_2001_127"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 12.09.2001 AGVE_2001_127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die Landwirtschaftszone.\n- Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa).\n- Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa).\n- In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können (Erw. 2 c/aa).\n- Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen (Erw. 2 c/aa)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:22", "Checksum": "50c5ee14fa0cd58a130c11a86a545b16", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 12.09.2001 AGVE_2001_127\nRegeste:\nVoraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die Landwirtschaftszone.\n- Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa).\n- Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa).\n- In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können (Erw. 2 c/aa).\n- Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen (Erw. 2 c/aa).\n\n586 Verwaltungsbehörden 2001\n\n127 Voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschaftsbetriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die\nLandwirtschaftszone.\n- Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von mindestens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa).\n- Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und\nMilchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa).\n- In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen,\ndass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben\nfür Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen\ngetätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können\n(Erw. 2 c/aa).\n- Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens\nausmachen (Erw. 2 c/aa).\n\nEntscheid des Regierungsrates vom 12. September 2001 in Sachen R.S.-H.\ngegen Baudepartement und Gemeinderat W.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Beschwerdeführer R.S., geboren 1945, bewirtschaftet\nmit seiner Frau A. und dem 22-jährigen Sohn M., welcher die landwirtschaftliche Schule F. besucht hat und dereinst den Betrieb übernehmen möchte, ein landwirtschaftliches Gewerbe in W. Da die bestehenden Betriebsgebäude an eingeengter Lage in der Dorfkernzone\nmit verschiedenen Problemen hinsichtlich der Viehhaltung behaftet\nsind, die Jauchegrubenkapazität nicht ausreicht und Investitionen im\nÖkonomiebereich am bestehenden Ort dem Beschwerdeführer unzweckmässig erscheinen, möchte er in rund 200 m Entfernung auf\nParzelle 472 in der Landwirtschaftszone einen 45,5 m langen und bis\nzu 26,4 m breiten Stall mit Remise, Laufhof, Mistplatz, Jauchegrube\nund zwei Grünfuttersilos mit einer maximalen Höhe von 9,66 m\n2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 587\n\nbauen. Die Stallbaute ist geplant für 20 Kühe, Jungvieh, Kälber und\nzwei Pferde. Insgesamt sollen 35 Fressplätze geschaffen werden.\nDer Beschwerdeführer bewirtschaftete anlässlich der Abweisung des Baugesuches 14,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Bis\nzur Augenscheinsverhandlung am 30. Mai 2001 vermochte er die\nbewirtschaftete Fläche auf 17 ha (wovon 9,3 ha Eigenland) zu steigern. Weitere 4,4 ha Pachtland sind ihm noch für das Jahr 2001\nschriftlich zugesichert und aus der geplanten Auflösung eines weiteren benachbarten Betriebes von 8 ha im Jahre 2003 erhofft er sich\neine weitere Betriebsvergrösserung (...). Er betreibt Ackerbau,\nMilchproduktion und Kälbermast, wobei die über das Milchkontingent von 34'500 kg hinaus anfallende Milch durch Kälbermast verwertet wird. Zum Zweck des Nebenerwerbes ist der Beschwerdeführer als Klauenpfleger tätig.\nAus finanziellen Gründen möchte der Beschwerdeführer vorderhand nur einen Stall und eine Scheune in der Landwirtschaftszone\nbauen und im bisherigen Wohn- und Ökonomiegebäude wohnen\nbleiben (...). Die frei werdenden Räume im bisherigen Ökonomiegebäude würden künftig als Einstellraum genutzt. Der Beschwerdeführer geht jedoch davon aus, dass in einem späteren Zeitpunkt bei der\nprojektierten sog. Viehscheune ebenfalls einmal ein Wohnhaus erstellt werden kann. Der Finanzierung könnte allenfalls der Verkauf\nder Liegenschaft in der Dorfkernzone dienen (...). Die Abteilung\nLandwirtschaft stuft deshalb das aktuelle Stallbauprojekt als\n1. Etappe einer vollständigen Aussiedlung des Betriebes ein (...).\nGegenstand des Baugesuches sowie des Beschwerdeverfahrens bilden jedoch formell lediglich ein Stallgebäude mit Jauchegrube und\nSilobauten.\n2.\n(...)\nc) aa) Der somit gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 lit. a\nRPV grundsätzlich zonenkonforme, da für die bodenabhängige Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Nutztierhaltung am geplanten\nOrt betriebsnotwendige Stall ist von der Vorinstanz hauptsächlich\ndeshalb abgewiesen worden, weil es sich um die erste Etappe einer\nAussiedlung handle und hierfür die erforderliche Faktorausstattung\n588 Verwaltungsbehörden 2001\n\n"}