586 Verwaltungsbehörden 2001 127 Voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit eines Landwirtschafts- betriebes als Voraussetzung für die Bewilligung der Aussiedlung in die Landwirtschaftszone. - Längerfristig meint grundsätzlich einen Zeitraum von min- destens einer Generation, d.h. ca. 15-25 Jahre (Erw. 2 c/aa). - Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung zu, ob ver- tieftere Abklärungen nötig sind (Erw. 2 c/aa). - In Zweifelsfällen ist mit einem Betriebsvoranschlag zu belegen, dass mit dem erzielbaren Einkommen die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungs- verpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen Investitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden können (Erw. 2 c/aa). - Bei aussiedlungswilligen Betrieben sollte das landwirtschaftli- che Einkommen den überwiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen (Erw. 2 c/aa). Entscheid des Regierungsrates vom 12. September 2001 in Sachen R.S.-H. gegen Baudepartement und Gemeinderat W. Aus den Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer R.S., geboren 1945, bewirtschaftet mit seiner Frau A. und dem 22-jährigen Sohn M., welcher die land- wirtschaftliche Schule F. besucht hat und dereinst den Betrieb über- nehmen möchte, ein landwirtschaftliches Gewerbe in W. Da die be- stehenden Betriebsgebäude an eingeengter Lage in der Dorfkernzone mit verschiedenen Problemen hinsichtlich der Viehhaltung behaftet sind, die Jauchegrubenkapazität nicht ausreicht und Investitionen im Ökonomiebereich am bestehenden Ort dem Beschwerdeführer un- zweckmässig erscheinen, möchte er in rund 200 m Entfernung auf Parzelle 472 in der Landwirtschaftszone einen 45,5 m langen und bis zu 26,4 m breiten Stall mit Remise, Laufhof, Mistplatz, Jauchegrube und zwei Grünfuttersilos mit einer maximalen Höhe von 9,66 m 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 587 bauen. Die Stallbaute ist geplant für 20 Kühe, Jungvieh, Kälber und zwei Pferde. Insgesamt sollen 35 Fressplätze geschaffen werden. Der Beschwerdeführer bewirtschaftete anlässlich der Abwei- sung des Baugesuches 14,3 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche. Bis zur Augenscheinsverhandlung am 30. Mai 2001 vermochte er die bewirtschaftete Fläche auf 17 ha (wovon 9,3 ha Eigenland) zu stei- gern. Weitere 4,4 ha Pachtland sind ihm noch für das Jahr 2001 schriftlich zugesichert und aus der geplanten Auflösung eines weite- ren benachbarten Betriebes von 8 ha im Jahre 2003 erhofft er sich eine weitere Betriebsvergrösserung (...). Er betreibt Ackerbau, Milchproduktion und Kälbermast, wobei die über das Milchkontin- gent von 34'500 kg hinaus anfallende Milch durch Kälbermast ver- wertet wird. Zum Zweck des Nebenerwerbes ist der Beschwerdefüh- rer als Klauenpfleger tätig. Aus finanziellen Gründen möchte der Beschwerdeführer vor- derhand nur einen Stall und eine Scheune in der Landwirtschaftszone bauen und im bisherigen Wohn- und Ökonomiegebäude wohnen bleiben (...). Die frei werdenden Räume im bisherigen Ökonomiege- bäude würden künftig als Einstellraum genutzt. Der Beschwerdefüh- rer geht jedoch davon aus, dass in einem späteren Zeitpunkt bei der projektierten sog. Viehscheune ebenfalls einmal ein Wohnhaus er- stellt werden kann. Der Finanzierung könnte allenfalls der Verkauf der Liegenschaft in der Dorfkernzone dienen (...). Die Abteilung Landwirtschaft stuft deshalb das aktuelle Stallbauprojekt als 1. Etappe einer vollständigen Aussiedlung des Betriebes ein (...). Gegenstand des Baugesuches sowie des Beschwerdeverfahrens bil- den jedoch formell lediglich ein Stallgebäude mit Jauchegrube und Silobauten. 2. (...) c) aa) Der somit gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 lit. a RPV grundsätzlich zonenkonforme, da für die bodenabhängige Pro- duktion verwertbarer Erzeugnisse aus Nutztierhaltung am geplanten Ort betriebsnotwendige Stall ist von der Vorinstanz hauptsächlich deshalb abgewiesen worden, weil es sich um die erste Etappe einer Aussiedlung handle und hierfür die erforderliche Faktorausstattung 588 Verwaltungsbehörden 2001 fehle. Gemäss Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV darf eine Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann. Die Kriterien für die Bejahung der längerfristigen Existenzfä- higkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes wurden von den kanto- nalen Behörden im Verlaufe des Verfahrens mehrfach revidiert. In der angefochtenen Verfügung forderte die Koordinationsstelle Bau- gesuche am 11. Mai 2000 (...) rund 25 ha landwirtschaftliche Nutz- fläche und bei Milchproduktion ein Milchkontingent von über 100'000 kg. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde wies die Ab- teilung Landwirtschaft am 28. Juni 2000 darauf hin, die Anforderun- gen würden derzeit in einer verwaltungsinternen Arbeitsgruppe dis- kutiert; ein künftiges Mass dürfte ein ausreichendes Einkommen aus der zonenkonformen landwirtschaftlichen Tätigkeit bilden, welches für die Entschädigung von 1,5 Arbeitskräften ausreiche (...). In ihrer Stellungnahme vom 25. September 2000 (...) korrigierte dieselbe Fachstelle die Anforderungen dahingehend, die Existenz gelte als ausreichend gesichert, wenn das Einkommen, welches zu 90 % aus der Landwirtschaft stammen müsse, den Familienverbrauch einer Normalfamilie (Familie mit 2 Kindern, mindestens 3,2 Verbrauch- seinheiten) decke und eine Ersparnisbildung von mindestens Fr. 10'000.-- pro Jahr zulasse (sog. Solleinkommen). In ihren jüngsten schriftlichen Stellungnahmen vom 6. bzw. 11. April 2001 (...) verlangen die Abteilung Landwirtschaft und die Koordi- nationsstelle Baugesuche entsprechend den inzwischen fertig ge- stellten Richtlinien der verwaltungsinternen Arbeitsgruppe land- wirtschaftliche Aussiedlungen übereinstimmend, der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Solleinkommen müsse bei Talbetrieben mindestens 80 % betragen. Die Betriebsberatung des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Frick hat anhand des geplanten Betriebskonzeptes einen Betriebsvoranschlag erstellt und ist in einem Gutachten vom 24. Oktober 2000 (...) zum Schluss gelangt, zur Sicherstellung der Existenz bzw. des geforderten Solleinkommens (Familienverbrauch von 3,2 Verbrauchseinheiten und Fr. 10'000.-- Eigenkapitalbildung) werde in Zukunft ein nichtlandwirtschaftliches Nebeneinkommen des Beschwerdeführers 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 589 in der Grössenordnung von etwa 25 % benötigt, d.h. rund 75 % des Solleinkommens könnten mit landwirtschaftlichem Einkommen erzielt werden. Angesichts des guten, gesicherten Nebenerwerbes aus der Klauenpflege und der als "sehr gut" eingestuften finanziellen Situation des Betriebes lasse sich das Projekt betriebswirtschaftlich vertreten. Die längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes wird somit von verschiedenen kantonalen Fachstellen unterschiedlich eingestuft und es werden unterschiedlich hohe nichtlandwirtschaftliche Ein- kommen berücksichtigt. Das Bundesgericht hat im Jahre 1995 im Zusammenhang mit der Frage der Zonenkonformität eines Wohnhau- ses in der Landwirtschaftszone sogar einen Landwirtschaftsbetrieb in der Gemeinde Arni, Kanton Bern, mit 4,5 ha Eigen- und Pachtland, 9,5 Grossvieheinheiten, einem Bedarf von 2'200 Arbeitsstunden pro Jahr sowie einem jährlichen landwirtschaftlichen Einkommenspo- tential von rund Fr. 21'000.-- bei einem Existenzbedarf von Fr. 51'200.-- (41 % des Solleinkommens aus landwirtschaftlichem Einkommen gedeckt) als erhaltenswürdiges, zonenkonformes, existenzsicherndes und lebensfähiges landwirtschaftliches Gewerbe eingestuft (BGE 121 II 307 ff.). Der regierungsrätliche Rechtsdienst hat deshalb die Bundesämter für Raumentwicklung und Landwirt- schaft um eine koordinierte Stellungnahme zur Frage ersucht, nach welchen Kriterien die "längerfristige Existenzfähigkeit" eines Land- wirtschaftsbetriebes zu beurteilen sei. Die am 13. November 2000 angefragten Bundesämter haben die Anfrage zum Anlass genommen, die Problematik zusammen mit dem Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und Bodenrecht vertieft zu prüfen. Am 29. Januar 2001 haben sie in zwei insgesamt zehn Seiten umfassenden Schreiben zur Bedeutung des seit dem 1. September 2000 in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 4 lit. c RPV (voraussichtlich längerfristige Existenzfähigkeit des Betriebes) Stellung genommen (...). Die Stellungnahme lässt sich wie folgt zusammenfassen: Angesichts der Umbruchphase, in welcher sich die Landwirt- schaft gegenwärtig befindet und auch künftig befinden wird, ist es schwierig, allgemeingültige Aussagen zur Frage der längerfristigen Existenzfähigkeit zu machen. "Längerfristig" meint grundsätzlich 590 Verwaltungsbehörden 2001 einen Zeitraum von mindestens einer Generation, d.h. es wäre an sich eine Prognose für einen Zeitraum von ca. 15-25 Jahren zu machen. Betriebsstrukturdaten wie landwirtschaftliche Nutzfläche und Milchkontingent lassen eine erste Grobbeurteilung und Triage zu, ob vertieftere Abklärungen nötig sind. Als feinere Beurteilungs- kriterien bieten sich in erster Linie die finanziellen Verhältnisse an. Ein Betrieb kann nur dann längerfristig bestehen, wenn er die Erzie- lung eines minimalen Solleinkommens gestattet, mit welchem die laufenden Ausgaben für Betrieb und Familie gedeckt, die Zins- und Rückzahlungsverpflichtungen erfüllt, die künftig notwendigen In- vestitionen getätigt und die Zahlungsfähigkeit erhalten werden kön- nen. Dem Solleinkommen ist das objektivierte Isteinkommen gegen- überzustellen, wobei jedoch Möglichkeiten des Konsumverzichts Rechnung zu tragen ist, da das Solleinkommen neben dem notwen- digen Verbrauch (Zwangsbedarf) auch einen beträchtlichen Konsum nicht lebensnotwendiger Güter und Dienstleistungen (Wahlbedarf) zulässt. Je bedeutender und nachhaltiger die räumlichen Auswirkun- gen eines Bauvorhabens sind, desto strenger müssen die Anforde- rungen an den Nachweis der längerfristigen Existenzfähigkeit sein. Bei Neubauvorhaben und Aussiedlungen dürfen deshalb strengere Anforderungen an das Soll-Einkommen und den Anteil des landwirt- schaftlichen Einkommens am Gesamteinkommen geknüpft werden. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Zo- nenkonformität von Wohnraum (BGE 121 II 307) ist zu verlangen, dass längerfristig ein erheblicher Beitrag zur Existenzsicherung in der Landwirtschaft erzielt werden kann. Eine Aussiedlung kann sich unter anderem bei fehlendem direktem Zugang zu den Bewirtschaf- tungsflächen und Standortkonflikten aufdrängen. Im Hügel- und Berggebiet sollte das landwirtschaftliche Einkommen mindestens einen Drittel des Soll-Einkommens decken. Im Talgebiet und ganz allgemein bei Bauvorhaben mit bedeutenden räumlichen Auswirkun- gen ist dieser Anteil angemessen zu erhöhen. Bei aussiedlungswilli- gen Betrieben sollte das landwirtschaftliche Einkommen den über- wiegenden Teil des Soll-Einkommens ausmachen. Allenfalls ist die Bewilligung überdies mit einem Zweckänderungsverbot, einem Be- seitigungs- oder Anpassungsrevers zu verknüpfen. 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 591 bb) Da im vorliegenden Fall für den Viehbestand neben dem Eigenland eine zusätzliche landwirtschaftliche Nutzfläche von rund 8,5 ha als Futterbasis notwendig ist, fordern die kantonalen Behörden - sofern denn die Beurteilungskriterien der Bundesämter herangezo- gen werden sollen - eine gesicherte Pachtdauer von 15-25 Jahren für diese Fläche. Dies geschieht in der Absicht aufzuzeigen, dass die Kriterien der Bundesbehörden wenig praxisgerecht bzw. den aargaui- schen Verhältnissen unangepasst seien. Pachtverträge für 15-25 Jahre abzuschliessen, sei in der Praxis unmöglich. Üblich sei eine erstmalige Pachtdauer von 6 Jahren und eine Pachterstreckung um 3-6 Jahre. Einen Nachweis für mehr als 12 Jahre zu verlangen, scheine nicht vertretbar. Im heutigen Zeitpunkt erachtet die Abtei- lung Landwirtschaft deshalb den Pachtlandnachweis für genügend erbracht (...). Sie geht jedoch davon aus, das landwirtschaftliche Solleinkommen könne kurzfristig nur unter Zuhilfenahme von rund 35 % nichtlandwirtschaftlichem Einkommen erreicht werden; lang- fristig sei ein Nebeneinkommen von etwa 25 % notwendig, was bei einem aargauischen Betrieb zu viel sei. Der Anteil des nichtlandwirt- schaftlichen Einkommens sei im Kanton Aargau bei höchstens 20 % anzusetzen und nicht bei 49 %, wie die Bundesbehörden annehmen. Dass aussiedlungswillige Landwirtschaftsbetriebe im Talgebiet höhere Anforderungen zu erfüllen haben als solche im Hügel- und Berggebiet, ist einleuchtend und auch von den Bundesbehörden an- genommen worden (...). Die Abteilung Landwirtschaft und die Ko- ordinationsstelle Baugesuche haben jedoch nicht überzeugend dar- zulegen vermocht, weshalb im Kanton Aargau wesentlich strengere Anforderungen an den Nachweis der längerfristigen Existenzfähig- keit zu stellen sind (80 %), als im übrigen Talgebiet der Schweiz (...). Den Kantonen bleibt es im Rahmen des revidierten Raumplanungs- rechts des Bundes wohl unbenommen, die Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG auch enger zu umschreiben (vgl. Art. 16a Abs. 1 RPG). Der Begriff "länger- fristige Existenzfähigkeit" ist jedoch ein bundesrechtlicher. Er kann von den Kantonen nicht nach Belieben neu definiert werden. Unter- schiedlich hohe Anforderungen an die Bejahung der längerfristigen Existenzfähigkeit lassen sich immerhin dann rechtfertigen, wenn die 592 Verwaltungsbehörden 2001 unterschiedlichen tatsächlichen und insbesondere die örtlichen Ver- hältnisse dies gebieten. Die Formulierungen der angefragten Bundes- ämter "angemessene Erhöhung des Anteils von einem Drittel" bzw. "überwiegender Teil des Soll-Einkommens" lassen zumindest einen gewissen Auslegungsspielraum zu, wonach je nach den konkreten Verhältnissen deutlich mehr als 50 % gefordert werden dürfen. Nachdem die Kantone in der ganzen Schweiz geltendes Bundesrecht bei vergleichbaren Verhältnissen grundsätzlich einheitlich anzuwen- den haben, ist aber fraglich, ob ein kantonaler Spielraum zur gene- rellen Erhöhung des Grenzwertes auf 80 % bleibt, da die aargaui- schen Verhältnisse nicht durchwegs derart stark von der typischen schweizerischen Talgebietssituation abweichen dürften. Es lassen sich denn auch kaum zulässige Argumente für eine derartige kanto- nale Verschärfung der bundesrechtlichen Beurteilungskriterien fin- den. Die Koordinationsstelle Baugesuche weist in ihrer Stellung- nahme vom 11. April 2001 darauf hin (...), bei der Zulassung von Neubauten für Landwirtschaftsbetriebe mit tiefem landwirtschaftli- chen Einkommensanteil würden vermehrt unerwünschte räumliche Auswirkungen resultieren (disperse Besiedlung, höhere Infrastruk- turkosten, Beeinträchtigung der Landschaft usw.). Im Kanton Aargau betrage der Anteil der Nebenerwerbsbetriebe rund 50 % (Vergleichs- angaben zum entsprechenden Anteil in anderen Kantonen wurden nicht gemacht). Bei einer tief angesetzten landwirtschaftlichen Ein- kommensschwelle werde daher einer grösseren Anzahl von Betrie- ben die Möglichkeit eröffnet, im Landwirtschaftsgebiet Neubauten zu erstellen. Es würden vermehrt Nebenerwerbsbetriebe gefördert, die im Vergleich zu Haupterwerbsbetrieben überproportional viel Bauvolumen benötigten. Schliesslich sei bei bloss knapp nachgewie- sener Existenzfähigkeit vermehrt mit Betriebsaufgaben und freiwer- dender und somit in der Folge zonenfremd genutzter Bausubstanz zu rechnen. Umgekehrt sei bei einer restriktiven Aussiedlungspraxis die Bewirtschaftung des Landes auch in der voralpinen Hügelzone von W. mit Sicherheit nicht gefährdet, da die Pachtlandnachfrage der Haupterwerbsbetriebe gross sei. 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 593 Dem ist entgegenzuhalten, dass gemäss Botschaft zum revi- dierten Raumplanungsgesetz die Möglichkeit, Neubauten zu errich- ten, auch Nebenerwerbsbetrieben offen steht, soweit deren Existenz aufgrund des vorgelegten Betriebskonzepts längerfristig gesichert erscheint (vgl. BBl 1996 III 532; Bundesamt für Raumentwicklung, Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000, S. 32). Beim Betrieb des Beschwerdeführers handelt es sich im Übrigen sogar um einen Haupterwerbsbetrieb. Im Falle der Festsetzung des minimalen landwirtschaftlichen Einkommensanteils bei 80 % könn- ten nur noch wenige Betriebe, die von Standortkonflikten, Immissi- onsklagen, fehlendem Zugang zu den Bewirtschaftungsflächen u.dgl. bedroht sind, in die Landwirtschaftszone aussiedeln und müssten letztlich aufgegeben werden. Bei einer Lockerung der bisherigen Aussiedlungspraxis ist hingegen kaum mit einer überbordenden Aus- siedlungswelle zu rechnen. Der Chef der zuständigen kantonalen Fachstelle für landwirtschaftliche Raumnutzung und Bodenrecht, welcher mit den kantonalen Verhältnissen vertraut ist, befürchtet jedenfalls bei einer Lockerung der Praxis nicht eine Zersiedelung der Landschaft. Die Aussiedlung beschränkte sich bisher erfahrungsge- mäss auf jährlich 1-2 Betriebe im Kanton. Daran werde sich wohl auch künftig wenig ändern, da nur wenige Landwirtschaftsbetriebe überhaupt eine Aussiedlung finanzieren könnten (...). Die von der Koordinationsstelle Baugesuche geäusserte Befürchtung, dass tiefere Aussiedlungsanforderungen den existenziell wichtigen Strukturwan- del in der Landwirtschaft beeinträchtigen wenn nicht sogar teilweise verhindern würden, mag in gewisser Weise berechtigt sein. Eine allfällige restriktive Aussiedlungspolitik, die darauf abzielen würde, Nebenerwerbs- und kleinere Haupterwerbsbetriebe zur Aufgabe zu zwingen, um mit ihrem Land die Überlebenschancen grösserer Be- triebe zu verbessern, mithin eine Beschleunigung des Strukturwan- dels in der Landwirtschaft mit Mitteln der Raumplanung, wäre je- doch mit den landwirtschaftspolitischen Zielsetzungen von § 51 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV) kaum ver- einbar. Der Kanton hat sich nämlich zum Ziel gesetzt, eine möglichst breite Eigentumsstreuung zugunsten von Selbstbewirtschaftern zu fördern (§ 51 lit. b KV) und Familienbetriebe sowohl als Voller- 594 Verwaltungsbehörden 2001 werbs- sowie als Kleinbetriebe zu fördern und zu erhalten (§ 51 lit. c KV). Nur wo die kantonalen Zielsetzungen der Kantonsverfassung mit dem Bundesrecht und der Bundespolitik in Konflikt geraten kön- nen, hat die kantonale Regelung zurückzutreten (Kurt Eichenberger, Verfassung des Kantons Aargau, Textausgabe mit Kommentar, Aarau 1986, § 51). Solche Konflikte sind jedoch nicht ersichtlich, sollen doch nach den klaren Ausführungen in der Botschaft zum revidierten Raumplanungsgesetz selbst Nebenerwerbsbetriebe aussiedeln kön- nen. Nachdem die vom Beschwerdeführer bewirtschafteten Flächen von 17 ha, welche in absehbarer Zeit noch vergrössert werden sollen, grösstenteils in einem hügeligen Gebiet liegen, die Koordinations- stelle Baugesuche spricht von der voralpinen Hügelzone von W., und der Anteil des landwirtschaftlichen Einkommens am Solleinkommen auf kurzfristig rund 2/3, längerfristig auf rund 3/4 geschätzt wird, kann dem Betrieb die längerfristige Existenzfähigkeit aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht abgesprochen werden. Selbst wenn sich das landwirtschaftliche Einkommen künftig auf- grund reduzierter Deckungsbeiträge und der Anpassung der Produk- tepreise an ein europäisches Niveau weniger günstig entwickeln würde, als die Betriebsberatung des Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrums Frick angenommen hat, darf davon ausge- gangen werden, der Betrieb könne voraussichtlich längerfristig be- stehen. Gemäss der bereits mehrfach erwähnten Stellungnahme der Bundesämter ist nämlich bei der Prognose ausser dem objektivierten Einkommen auch der Möglichkeit des Konsumverzichts bei nicht mehr gesichertem Solleinkommen Rechnung zu tragen. Die Mög- lichkeiten des Konsumverzichts zugunsten einer bestimmten Lebens- form, deren Vorteile höher geschätzt werden als die finanzielle Ein- busse, sind mit dem wachsenden Wohlstand gestiegen (vgl. Botschaft zur Reform der Agrarpolitik, neues Landwirtschaftsgesetz, in BBl 1996 IV 60). Dass der Beschwerdeführer und seine Familie zu der- artigen Einschränkungen bereit und in der Lage sind, ist mit der bis- herigen Betriebsführung unbestrittenermassen bewiesen (...). Der von der Koordinationsstelle Baugesuche befürchteten Betriebsaufgabe und Zweckänderung des strittigen Stalles ist entsprechend der Anre- 2001 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 595 gung der Bundesbehörden mit einem Zweckänderungsverbot zu be- gegnen, auch wenn dessen Vollzug in einem allfälligen künftigen Anwendungsfall zweifellos nicht leicht fallen wird. Der Beschwerde- führer hat jedenfalls die Bereitschaft erklärt, ein solches Zweckände- rungsverbot zu akzeptieren (...). Damit hat er gleichzeitig glaubhaft gemacht, dass er vom wirtschaftlichen Erfolg seines Projektes über- zeugt und bereit ist, die sich aus einem allfälligen Misserfolg erge- benden Konsequenzen zu tragen. (...) 2001 Tierschutz 597 V. Tierschutz 128 Anpassung der Spaltenböden im Mastschweinestall. - Bei Mastschweinen von mehr als 50 kg Gewicht gilt eine Spal- tenweite von maximal 18 mm als "angepasst" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 TSchV. Dabei wird nicht unterschieden, ob ein Spaltenboden in einer Teil- oder Vollspaltenbucht eingebaut ist (Erw. 1). - Bei der Sanierung der Spaltenböden handelt es sich um eine zwingende Anpassung bzw. Investition. Den in Frage stehen- den tierschützerischen Interessen an einer artgerechten Hal- tung (Art. 1-7 TSchV) kommt erhebliches Gewicht zu (Erw. 2). Entscheid des Regierungsrates vom 28. Februar 2001 in Sachen F.V. gegen Finanzdepartement. Aus den Erwägungen 1. a) Die von der Abteilung Landwirtschaft beanstandeten Spaltenböden befinden sich in einem Mastschweinestall, welcher gemäss eigenen Angaben von F.V. (nachfolgend: Beschwerdeführer) heute rund 30 Jahre alt ist. Es handelt sich hierbei um sog. Teilspal- tenböden, d.h., nur im Kotbereich sind Balken verlegt; diese weisen einen Abstand von mehr als 20 mm voneinander auf. b) Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes (TSchG) vom 9. März 1978 darf die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit nicht dauernd oder unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind. Diese gesetzliche Bestimmung wird u.a. in Art. 5 Abs. 3 der Tierschutzverordnung (TSchV) vom 27. Mai 1981, der sich im 1. Kapitel "Allgemeine Tierhaltungsvorschriften" befindet, wie folgt konkretisiert: Gehege, in denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so