126 Parteikosten. Sind einer Partei im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dadurch Parteikosten entstanden, dass sie einen Juristen oder eine Juristin ohne Anwaltspatent zugezogen hat, so kann sie hierfür keinen Parteikostenersatz verlangen. Entscheid des Baudepartements vom 26. April 2001 in Sachen D. Sachverhalt Der Beschwerdeführer, der sich (zulässigerweise) durch einen Juristen ohne Anwaltspatent vertreten liess, obsiegte im Beschwerdeverfahren vor dem Baudepartement. Das Baudepartement lehnte es jedoch ab, ihm einen Parteikostenersatz zuzusprechen. Aus den Erwägungen